(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem kann zusätzlich zu den gemäß § 3 Z 13 eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einrichten. Die dort gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind einer Behandlung gemäß § 11 zuzuführen.
(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern im Rahmen von sonstigen Rückgabemöglichkeiten nachweislich gesammelten und gemäß § 11 einer Behandlung zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 gesammelten und einer Behandlung gemäß § 11 zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 5 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:
1. | die Stellen, an denen gesammelt wurde, unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie und, soweit vorhanden, der GLN für diese Stellen, | |||||||||
2. | der beauftragte Übernehmer je Sammel- und Behandlungskategorie, | |||||||||
3. | die einer Behandlung zugeführten oder gesammelten und noch zuzuführenden Massen je Sammel- und Behandlungskategorie, | |||||||||
4. | der Nachweis über die Einhaltung des § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 und | |||||||||
5. | das Datum der Abholung. | |||||||||
Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß. |
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