§ 20 EAG-VO

EAG-VO - Elektroaltgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 5 je Sammel- und Behandlungskategorie Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten elektronisch weiterleitet. Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

GLN der Sammelstelle,

2.

Sammel- und Behandlungskategorie,

3.

geschätzte Masse und

4.

Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.

(2) Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers zu melden.

(3) Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, der Koordinierungsstelle zu melden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2008)

(5) Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse der Koordinierungsstelle zu melden.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2008)

(7) Sammel- und Verwertungssysteme können die Meldestrukturen gemäß Abs. 1 bis 3 und 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Abs. 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben.

In Kraft seit 26.03.2016 bis 31.12.9999
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