§ 3 EAG-VO

EAG-VO - Elektroaltgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,

2.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller

a)

Bauteile,

b)

Unterbaugruppen und

c)

Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)

5.

„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,

6.

„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,

7.

„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“

a)

Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,

b)

Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,

c)

Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),

Photovoltaikmodule gelten nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte,

8.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,

9.

„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten, und Photovoltaikmodule,

10.

„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,

11.

„gefährliche Stoffe oder Gemische“ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen:

i)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

ii)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

iii)

Gefahrenklasse 4.1;

iv)

Gefahrenklasse 5.1.

12.

„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,

13.

„Sammelstellen“ von

a)

den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder

b)

Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002

eingerichtete Stellen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,

14.

„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte,

15.

LED-Lampen mit standardisierter Fassung“ LED-Lampen mit einem Sockel für ein standardisiertes Fassungssystem wie zum Beispiel E27, E14, GU10, GU5.3, G9, die werkzeuglos austauschbar sind

16.

„ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte oder Bauteile, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden,

17.

„ortsfeste Großanlage“ eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die von Fachpersonal montiert und installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort, wie insbesondere als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks, betrieben und von Fachpersonal abgebaut zu werden, und nur durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können,

18.

„Kabel“ alle ummantelten elektrischen Leitungen mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, die als Verbindung oder Verlängerung zum Anschluss von Elektro- oder Elektronikgeräten an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dienen,

19.

„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Elektro- oder Elektronikgerät in der Europäischen Union in Verkehr setzt,

20.

„Wirtschaftsakteure“ die Hersteller, die beauftragten Personen gemäß § 4a Abs. 2 und die Vertreiber,

21.

„homogener Werkstoff“ ein Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder ein aus verschiedenen Werkstoffen bestehender Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann,

22.

„medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist,

23.

„In-vitro-Diagnostikum“ ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/100/EU, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2011 S. 50,

24.

„aktives implantierbares medizinisches Gerät“ jedes aktive medizinische Gerät, das dafür ausgelegt ist, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper oder durch einen medizinischen Eingriff in eine natürliche Körperöffnung eingeführt zu werden, und dazu bestimmt ist, nach dem Eingriff dort zu verbleiben,

25.

„industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente“ Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind,

26.

„Ersatzteil“ ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann. Das Elektro- oder Elektronikgerät kann ohne diesen Bestandteil nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Funktionstüchtigkeit des Elektro- oder Elektronikgeräts kann wiederhergestellt oder verbessert werden, wenn der Bestandteil durch einen Ersatzteil ersetzt wird.

27.

„mobile Maschinen“ Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen.

28.

„Masse an Elektro- und Elektronikgeräten“ das Bruttogewicht (Versandgewicht) eines Elektro- und Elektronikgeräts, einschließlich aller elektrischen und elektronischen Zubehörteile, jedoch ausschließlich Verpackung, Batterien, Akkumulatoren, Gebrauchsanweisungen, Handbüchern, nichtelektrischen und nichtelektronischen Zubehörteilen sowie Verbrauchsmaterialien.

In Kraft seit 25.06.2020 bis 31.12.9999
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