Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAbweichend zu § 21 haben sich Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule erst ab 1. Jänner 2016 im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren.Abweichend zu Paragraph 21, haben sich Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule erst ab 1. Jänner 2016 im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren.
(2)Absatz 2Abweichend zu § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 entfallen die Meldepflichten betreffend Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule für die Kalenderjahre 2014 und 2015.Abweichend zu Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz eins, entfallen die Meldepflichten betreffend Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule für die Kalenderjahre 2014 und 2015.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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