§ 21 EAG-VO

EAG-VO - Elektroaltgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2 oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren:

1.

Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,

2.

Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern,

2a.

Steuernummer,

3.

Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002,

4.

Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,

4a.

Internetseite des Herstellers, sofern vorhanden,

5.

die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Gerätekategorie gemäß Anhang 1a,

(Anm.: Z 5a aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 173/2019)

6.

Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

7.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN,

8.

Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems sowie

9.

Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes Geräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden, unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaates und des Namen des Bevollmächtigten im jeweiligen Mitgliedstaat.

Hersteller haben die Daten gemäß Z 1 bis 9 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 9 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 und –

sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 9 an das Register weiterzuleiten.

(3) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:

1.

die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Gerätekategorien gemäß Anhang 1a,

1a.

Markennamen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte und Steuernummer,

2.

Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

3.

Art der Sicherstellung unter Angabe der Versicherungsgesellschaft oder des Bankinstitutes und des begünstigten Sammel- und Verwertungsystems,

4.

für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte vertrieben werden.

Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

(4) Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002

1.

die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und

2.

die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a je Sammel- und Behandlungskategorie

an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Z 1 und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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