§ 21 EAG-VO Registrierung der Verpflichteten

EAG-VO - Elektroaltgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsHersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2 oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren:Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder 3 Ziffer 2, oder Paragraph 10, erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren:
    1. 1.Ziffer einsNamen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,
    2. 2.Ziffer 2Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern,
    3. 2a.Ziffer 2 aSteuernummer,
    4. 3.Ziffer 3Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002,Branchencode gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 6, AWG 2002,
    5. 4.Ziffer 4Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
    6. 4a.Ziffer 4 aInternetseite des Herstellers, sofern vorhanden,
    7. 5.Ziffer 5die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Gerätekategorie gemäß Anhang 1a,
    (Anm.: Z 5a aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 173/2019)Anmerkung, Ziffer 5 a, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2019,)
    1. 6.Ziffer 6Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,
    2. 7.Ziffer 7für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN,für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b, durch Angabe der GLN,
    3. 8.Ziffer 8Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems sowie
    4. 9.Ziffer 9Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes Geräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden, unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaates und des Namen des Bevollmächtigten im jeweiligen Mitgliedstaat.
  1. (2)Absatz 2Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 und –Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 8 und –

sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 9 an das Register weiterzuleiten.sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 9, an das Register weiterzuleiten.

  1. (3)Absatz 3Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Gerätekategorien gemäß Anhang 1a,
    2. 1a.Ziffer eins aMarkennamen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte und Steuernummer,
    3. 2.Ziffer 2Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,
    4. 3.Ziffer 3Art der Sicherstellung unter Angabe der Versicherungsgesellschaft oder des Bankinstitutes und des begünstigten Sammel- und Verwertungsystems,
    5. 4.Ziffer 4für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte vertrieben werden.für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) Geräte vertrieben werden.
    Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
  2. (4)Absatz 4Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002Betreiber von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002
    1. 1.Ziffer einsdie Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) unddie Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, oder Litera b,) und
    2. 2.Ziffer 2die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a je Sammel- und Behandlungskategoriedie Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, je Sammel- und Behandlungskategorie
    an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Z 1 und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Ziffer eins und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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