(1) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2 oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren:
1. | Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, | |||||||||
2. | Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern, | |||||||||
2a. | Steuernummer, | |||||||||
3. | Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002, | |||||||||
4. | Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen, | |||||||||
4a. | Internetseite des Herstellers, sofern vorhanden, | |||||||||
5. | die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Gerätekategorie gemäß Anhang 1a, | |||||||||
(Anm.: Z 5a aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 173/2019) | ||||||||||
6. | Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden, | |||||||||
7. | für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN, | |||||||||
8. | Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems sowie | |||||||||
9. | Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes Geräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden, unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaates und des Namen des Bevollmächtigten im jeweiligen Mitgliedstaat. |
Hersteller haben die Daten gemäß Z 1 bis 9 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 9 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.
(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 und –
sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 9 an das Register weiterzuleiten.
(3) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:
1. | die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Gerätekategorien gemäß Anhang 1a, | |||||||||
1a. | Markennamen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte und Steuernummer, | |||||||||
2. | Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden, | |||||||||
3. | Art der Sicherstellung unter Angabe der Versicherungsgesellschaft oder des Bankinstitutes und des begünstigten Sammel- und Verwertungsystems, | |||||||||
4. | für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte vertrieben werden. | |||||||||
Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln. |
(4) Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002
1. | die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und | |||||||||
2. | die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a je Sammel- und Behandlungskategorie | |||||||||
an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Z 1 und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln. |
0 Kommentare zu § 21 EAG-VO