§ 18 EAG-VO

EAG-VO - Elektroaltgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

eine Aufstellung der Teilnehmenden, insbesondere der Hersteller und allenfalls deren Bevollmächtigten unter Angabe der GLN, und die Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Elektro- und Elektronikgeräte, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, getrennt nach den Gerätekategorien gemäß Anhang 1a, diese gegliedert nach Geräten für private Haushalte und Geräten für gewerbliche Zwecke, und

2.

einen Tätigkeitsbericht.

Die Aufstellung gemäß Z 1 ist im Wege des Registers zu übermitteln.

(2) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diese beabsichtigte Änderung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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