§ 9 EAG-VO Ausweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller

EAG-VO - Elektroaltgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Hersteller und Vertreiber dürfen die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Letztverbraucher nicht getrennt ausweisen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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