§ 22 EAG-VO Veröffentlichung der Hersteller, Sammelstellen und Behandler

EAG-VO - Elektroaltgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
§ 22.Paragraph 22,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Liste

  1. 1.Ziffer einsder Hersteller für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte unter der Angabe, ob sie die Verpflichtung der Rücknahme gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 oder 2 erfüllen,der Hersteller für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte unter der Angabe, ob sie die Verpflichtung der Rücknahme gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 erfüllen,
  2. 2.Ziffer 2der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 unter Angabe der Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) undder Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, unter Angabe der Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, oder Litera b,) und
  3. 3.Ziffer 3der Behandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Behandler, die gemäß § 16 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2004, registriert sind, werden in der Liste besonders gekennzeichnet,der Behandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Behandler, die gemäß Paragraph 16, des Umweltmanagementgesetzes (UMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2004,, registriert sind, werden in der Liste besonders gekennzeichnet,
im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu veröffentlichen und quartalsweise zu aktualisieren.im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu veröffentlichen und quartalsweise zu aktualisieren.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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