Anl. 5 EAG-VO

EAG-VO - Elektroaltgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

 

1. Massenanteil an Elektro- und Elektronikgeräten

Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn eines Kalenderquartals von Sammel- und Verwertungssystemen als in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte je Sammel- und Behandlungskategorie heranzuziehen.

Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 23 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.

Die Massenanteile sind den Systemen bekannt zu geben. Der Massenanteil eines Systems bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie errechnet sich wie folgt:

Der Massenanteil eines Systems (MAS) ist die vom System (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (Mgesamt) in Prozent:

 

MAS in % = 100 x MS/Mgesamt

 

Bei der Errechnung des Massenanteils ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für vor dem 13. August 2005 oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte betrieben wird. Der Massenanteil ändert sich infolge

a)

der Meldungen der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Geräte (je Quartal),

b)

der Festsetzung des Anteils der als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an den insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß Punkt 3., sofern ein Sammel- und Verwertungssystem entweder nur für solche Geräte oder nur für Geräte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert wurden, verpflichtet ist.

 

Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals beendet, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Beendigung folgenden Quartale einzurechnen.

 

2. Berücksichtigung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß § 17 (eigene Sammelleistung)

Berücksichtigt werden nur Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten derselben Sammlungs- und Behandlungskategorie.

Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 3 erfolgt ist.

Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 17 Abs. 3 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu.

 

(Anm.: 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)

 

4. Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs

Auswahlkriterium für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem ist der Verpflichtungsanteil, der sich aus dem Massenanteil und dem Abholanteil errechnet:

 

4.1. Abholanteil

Die Ermittlung des Abholanteils hat fortlaufend auf Basis der bisher im Kalenderjahr von Sammel- und Verwertungssystemen gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten je Sammel- und Behandlungskategorie zu erfolgen.

Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Der Abholanteil (AAS) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten (AS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Agesamt) in Prozent:

 

AAS in % = 100 x AS/Agesamt

 

Der Abholanteil ändert sich infolge

a)

einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 5.a),

b)

einer Weiterleitung der Abholbedarfs gemäß Punkt 5.b),

c)

der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2.,

d)

allfälliger Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse,

e)

von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 6.

Der Abholanteil wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils herangezogen.

 

4.2. Verpflichtungsanteil

Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.

Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Massenanteil.

Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben und auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen.

Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VAS) hat auf Basis des Massenanteils (MAS) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AAS) gemäß Punkt 4.1 zu erfolgen.

 

VAS in % = 100 x MAS/AAS

 

Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.

 

5. Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem

Die Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien zu führen und den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben. Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat wie folgt zu erfolgen:

a)

Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwillige Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu eine freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat.

b)

Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle nach § 3 Z 13 aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist.

Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt.

Eine Änderung des Verpflichtungsanteils nach Weiterleitung einer Abholung beeinflusst bereits erfolgte Weiterleitungen nicht.

 

6. Jahresausgleich

Der Jahresausgleich dient dazu, Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme zu vermeiden. Der Jahresausgleich ist bis zum 30. April des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist auf Basis der gemäß § 18 Abs. 1 Z 1und § 24 Abs. 1 gemeldeten Jahresmassen wie folgt zu ermitteln:

6.1.

Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SLgesamt).

6.2.

Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr einer Sammel- und Behandlungskategorie (SLS).

6.3.

Berechnung des Massenanteils eines Systems einer Sammel- und Behandlungskategorie für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System als (von dessen Teilnehmenden) im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gemeldeten Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MAS_Jahr). Bei der Errechnung des Massenanteiles ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte oder zum Eigengebrauch importierte und als Abfall angefallene Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte zur Abholung verpflichtet ist.

6.4.

Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

 

SLS = SLgesamt x MAS_Jahr

 

6.5.

Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz mit 1. Mai des laufenden Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen. Diese Masse ist für den Jahresausgleich des nächstfolgenden Kalenderjahres als Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems anzurechnen.

6.6.

Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab 1. Mai des laufenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegenzurechnen. Gesammelte Massen, die zum Ausgleich einer Untererfüllung des Vorjahres herangezogen werden, sind für das laufende Kalenderjahr nicht noch einmal als gesammelt zu berücksichtigten.

 

7. Beendigung eines Systems

Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.

In Kraft seit 24.07.2018 bis 31.12.9999
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