Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsEin Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.
(2)Absatz 2Sammel- und Verwertungssysteme haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des § 5 Abs. 4 entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, der nachweist, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 erfolgen kann.Sammel- und Verwertungssysteme haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des Paragraph 5, Absatz 4, entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, der nachweist, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, erfolgen kann.
(2a)Absatz 2 aDie Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
1.Ziffer einsEs sind allgemein gültige Tarife bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie vorzusehen; Untergruppen sind zulässig; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.
2.Ziffer 2Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr gesammelten (erfassten) Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Sammel- und Behandlungskategorie einschließlich deren Verwertungskosten sowie der Aufwendungen für die Koordinierungsstelle auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr erwartete in Verkehr gebrachte Masse der entsprechenden Sammel- und Behandlungskategorie, hinsichtlich deren eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden.
3.Ziffer 3Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der systemteilnehmenden Hersteller oder deren Bevollmächtigten im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt im Kalenderquartal in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgerätemassen je Sammel- und Behandlungskategorie, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen.
(3)Absatz 3Sammel- und Verwertungssysteme können pauschale Lösungen anbieten, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Abs. 2a in Anspruch nehmen können. Diese pauschalen Lösungen haben repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen.Sammel- und Verwertungssysteme können pauschale Lösungen anbieten, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Absatz 2 a, in Anspruch nehmen können. Diese pauschalen Lösungen haben repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen.
(3a)Absatz 3 aSammel- und Verwertungssysteme haben Herstellern oder deren Bevollmächtigten erstattete Beträge zurückzuerstatten, wenn diese nachweisen können, dass bereits in Österreich in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte durch eine nachfolgende Handelsstufe exportiert wurden.(4) Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten haben die unterschriebene Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002.Sammel- und Verwertungssysteme haben Herstellern oder deren Bevollmächtigten erstattete Beträge zurückzuerstatten, wenn diese nachweisen können, dass bereits in Österreich in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte durch eine nachfolgende Handelsstufe exportiert wurden.(4) Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten haben die unterschriebene Vereinbarung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AWG 2002.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 185/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2018,)
(6)Absatz 6Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, ausgenommen in einem Bescheid gemäß § 31 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 wird etwas anderes bestimmt.Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, ausgenommen in einem Bescheid gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 wird etwas anderes bestimmt.
In Kraft seit 24.07.2018 bis 31.12.9999
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