Anl. 6 EAG-VO

EAG-VO - Elektroaltgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Mindestanforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von
gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten

1. Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will hat sicherzustellen, dass beim Transport folgende Unterlagen zur Unterscheidung zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten mitgeführt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden:

a)

eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Elektro- und Elektronikgeräte und/oder die Übertragung des Eigentums daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind;

b)

Unterlagen über eine Bewertung oder Prüfung jedes Gerätes (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionsfähigkeit) zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Z 4 enthält und

c)

eine Erklärung der Person, die den Transport der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Geräte um Abfall gemäß § 2 AWG 2002 handelt.

2. Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will, hat dafür zu sorgen, dass ein angemessener Schutz vor Beschädigung beim Transport und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung sichergestellt ist.

3. Z 1 Buchstaben a und b und Z 4 gelten nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass

a)

Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurückgesendet werden oder

b)

gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten, für die der Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gilt, versendet werden oder

c)

fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung, beispielsweise medizinische Geräte oder Teile davon, im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse — sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann —, an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet werden.

4. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, welche voll funktionsfähig sind oder nur geringfügiger Reparatur, deren Kostenaufwand den Wiederbeschaffungswert des Gerätes voraussichtlich nicht übersteigt, bedürfen, und nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Person, die gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will, folgende Vorgaben zu erfüllen:

a)

Prüfung der Funktionsfähigkeit und Bewertung des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe. Welche Prüfungen im Einzelfall durchgeführt werden, hängt von der Art des Elektro- bzw. Elektronikgeräts ab. Jedenfalls ist die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen.

b)

Die Ergebnisse der Prüfung (insbesondere mit Benennung defekter Teile und des Defekts) und der Bewertung (Bestätigung der nach allgemeiner Verkehrsauffassung uneingeschränkten Funktionsfähigkeit oder Bestätigung, dass der Defekt durch geringfügige Reparatur behoben werden kann) sind aufzuzeichnen.

c)

Die Aufzeichnungen gemäß lit. b sind entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen.

d)

Die Aufzeichnungen gemäß lit. b enthalten folgende Angaben:

Bezeichnung des Gegenstands (Bezeichnung des Geräts und der Gerätekategorie gemäß Anhang 1 oder 1a);

Identifikationsnummer des Gegenstands (Typennummer) (soweit vorhanden);

Herstellungsjahr (soweit bekannt);

Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist;

Art und Ergebnisse der gemäß lit. a beschriebenen Prüfungen (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung);

5. Zusätzlich zu den unter Z 1, 3 und 4 verlangten Unterlagen wird jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt:

a)

ein einschlägiges Beförderungsdokument, beispielsweise ein CMR-Frachtbrief;

b)

eine Erklärung der Person, die gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will, für die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Vorgaben verantwortlich zu sein.

6. Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Z 1, 3, 4 und 5 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgerät handelt oder fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung gemäß Z 2, so ist dieser Gegenstand als Elektro- oder Elektronik-Altgerät anzusehen und von einer Abfallverbringung auszugehen. In diesem Fall ist gemäß den Artikeln 24 und 25 der EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1) vorzugehen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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