1. Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will hat sicherzustellen, dass beim Transport folgende Unterlagen zur Unterscheidung zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten mitgeführt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden:
2. Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will, hat dafür zu sorgen, dass ein angemessener Schutz vor Beschädigung beim Transport und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung sichergestellt ist.
3. Z 1 Buchstaben a und b und Z 4 gelten nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass3. Ziffer eins, Buchstaben a und b und Ziffer 4, gelten nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass
4. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, welche voll funktionsfähig sind oder nur geringfügiger Reparatur, deren Kostenaufwand den Wiederbeschaffungswert des Gerätes voraussichtlich nicht übersteigt, bedürfen, und nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Person, die gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will, folgende Vorgaben zu erfüllen:
5. Zusätzlich zu den unter Z 1, 3 und 4 verlangten Unterlagen wird jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt:5. Zusätzlich zu den unter Ziffer eins,, 3 und 4 verlangten Unterlagen wird jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt:
6. Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Z 1, 3, 4 und 5 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgerät handelt oder fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung gemäß Z 2, so ist dieser Gegenstand als Elektro- oder Elektronik-Altgerät anzusehen und von einer Abfallverbringung auszugehen. In diesem Fall ist gemäß den Artikeln 24 und 25 der EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1) vorzugehen.6. Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Ziffer eins,, 3, 4 und 5 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgerät handelt oder fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung gemäß Ziffer 2,, so ist dieser Gegenstand als Elektro- oder Elektronik-Altgerät anzusehen und von einer Abfallverbringung auszugehen. In diesem Fall ist gemäß den Artikeln 24 und 25 der EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 Sitzung 1) vorzugehen.
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