Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 haben für jedes von ihnen hergestellte Elektro- und ElektronikgerätDie Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 haben für jedes von ihnen hergestellte Elektro- und Elektronikgerät
1.Ziffer einsdie erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und eine interne Fertigungskontrolle in Übereinstimmung mit dem Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ergibt dieses Verfahren, dass das Elektro- oder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen entspricht, haben die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 eine EU-Konformitätserklärung entsprechend dem Anhang 2b auszustellen und am fertigen Produkt die CE-Kennzeichnung entsprechend dem § 4b anzubringen.die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und eine interne Fertigungskontrolle in Übereinstimmung mit dem Modul A in Anhang römisch II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 82, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ergibt dieses Verfahren, dass das Elektro- oder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen entspricht, haben die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 eine EU-Konformitätserklärung entsprechend dem Anhang 2b auszustellen und am fertigen Produkt die CE-Kennzeichnung entsprechend dem Paragraph 4 b, anzubringen.
2.Ziffer 2die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts aufzubewahren. Die Konformität der hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte ist auch bei einer Serienfertigung sicherzustellen. Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 haben weiters ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten.die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts aufzubewahren. Die Konformität der hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte ist auch bei einer Serienfertigung sicherzustellen. Die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 haben weiters ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten.
3.Ziffer 3zu gewährleisten, dass die von ihnen hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden.
4.Ziffer 4ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
5.Ziffer 5– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass dieses nicht dem § 4 entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass dieses nicht dem Paragraph 4, entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.
6.Ziffer 6der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit § 4 Abs. 1 erforderlich sind, und haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte Elektro- oder Elektronikgerät § 4 Abs. 1 einhält, zu kooperieren.der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit Paragraph 4, Absatz eins, erforderlich sind, und haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, Absatz eins, einhält, zu kooperieren.
(2)Absatz 2Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 können eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person benennen, die in ihrem Auftrag die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 6 wahrzunehmen hat.Die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 können eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person benennen, die in ihrem Auftrag die Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 6 wahrzunehmen hat.
(3)Absatz 3Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002, die Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittstaat in die Union einführen, um sie in Verkehr zu setzen, habenDie Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002, die Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittstaat in die Union einführen, um sie in Verkehr zu setzen, haben
1.Ziffer einssicherzustellen, dass diese Geräte mit § 4 konform sind.sicherzustellen, dass diese Geräte mit Paragraph 4, konform sind.
2.Ziffer 2sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 5 und 6 erfüllt sind.sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 5 und 6 erfüllt sind.
3.Ziffer 3– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.
4.Ziffer 4ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder – wenn dies nicht möglich ist – auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
5.Ziffer 5ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten.
6.Ziffer 6– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen haben.– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen haben.
7.Ziffer 7über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass diesen Behörden auf Verlangen die technischen Unterlagen vorgelegt werden können.
8.Ziffer 8der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit § 4 erforderlich sind. Dies hat in einer Sprache zu erfolgen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, § 4 einhalten, zu kooperieren.der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit Paragraph 4, erforderlich sind. Dies hat in einer Sprache zu erfolgen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, Paragraph 4, einhalten, zu kooperieren.
Dies gilt nicht für Geräte, die nachweislich in Drittstaaten exportiert werden.
(4)Absatz 4Vertreiber haben
1.Ziffer einszu überprüfen, ob die von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- oder Elektronikgeräte mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und ob die erforderlichen Unterlagen in einer für den Letztverbraucher verständlichen Sprache vorhanden sind und ob die Hersteller die Anforderungen von Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 3 Z 4 erfüllt haben.zu überprüfen, ob die von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- oder Elektronikgeräte mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und ob die erforderlichen Unterlagen in einer für den Letztverbraucher verständlichen Sprache vorhanden sind und ob die Hersteller die Anforderungen von Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 3, Ziffer 4, erfüllt haben.
2.Ziffer 2– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.
3.Ziffer 3– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.
4.Ziffer 4der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit § 4 erforderlich sind. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, § 4 einhalten, zu kooperieren.der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit Paragraph 4, erforderlich sind. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, Paragraph 4, einhalten, zu kooperieren.
(5)Absatz 5Verändert ein Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 oder ein Vertreiber ein bereits in Verkehr gesetztes Elektro- oder Elektronikgerät derart, dass die Einhaltung des § 4 oder der Abs. 1 bis 4 beeinträchtigt werden kann, und setzt er dieses Elektro- oder Elektronikgerät neuerlich in Verkehr, gilt er als Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 AWG 2002 und hat sicherzustellen, dass die Anforderungen des Abs. 1 eingehalten werden.Verändert ein Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 oder ein Vertreiber ein bereits in Verkehr gesetztes Elektro- oder Elektronikgerät derart, dass die Einhaltung des Paragraph 4, oder der Absatz eins bis 4 beeinträchtigt werden kann, und setzt er dieses Elektro- oder Elektronikgerät neuerlich in Verkehr, gilt er als Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 und hat sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatz eins, eingehalten werden.
(6)Absatz 6Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts die Wirtschaftsakteure zu benennen,
1.Ziffer einsvon denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben oder
2.Ziffer 2an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.
(7)Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Marktüberwachung gemäß dieser Verordnung die zuständige nationale Behörde.
In Kraft seit 26.03.2016 bis 31.12.9999
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