§ 8 EAG-VO Sicherstellung durch Hersteller

EAG-VO - Elektroaltgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsHersteller haben beim erstmaligen In-Verkehr-Setzen von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte eine Sicherstellung für die Rücknahme und Behandlung dieser Geräte zu leisten. Die Sicherstellung muss je Sammel- und Behandlungskategorie
    1. 1.Ziffer einsdurch Teilnahme an einem entsprechenden Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder
    2. 2.Ziffer 2durch Abschluss einer Versicherung oder
    3. 3.Ziffer 3durch Einrichten eines gesperrten Bankkontos
    geleistet werden.
  2. (2)Absatz 2Sicherstellungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 habenSicherstellungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, haben
    1. 1.Ziffer einsein ausreichendes Deckungsvermögen zur Abdeckung der Logistik- und Behandlungskosten für alle vom Hersteller in Verkehr gesetzten Geräte aufzuweisen,
    2. 2.Ziffer 2von einer Insolvenz oder einem Marktaustritt des Herstellers oder des Garanten unberührt zu bleiben und
    3. 3.Ziffer 3ein für diese Sammel- und Behandlungskategorie genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem zu begünstigen, das im Insolvenzfall oder im Fall des Marktaustrittes für den Hersteller die Rücknahme und Behandlung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich übernimmt.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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