§ 8 EAG-VO

EAG-VO - Elektroaltgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Hersteller haben beim erstmaligen In-Verkehr-Setzen von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte eine Sicherstellung für die Rücknahme und Behandlung dieser Geräte zu leisten. Die Sicherstellung muss je Sammel- und Behandlungskategorie

1.

durch Teilnahme an einem entsprechenden Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder

2.

durch Abschluss einer Versicherung oder

3.

durch Einrichten eines gesperrten Bankkontos

geleistet werden.

(2) Sicherstellungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 haben

1.

ein ausreichendes Deckungsvermögen zur Abdeckung der Logistik- und Behandlungskosten für alle vom Hersteller in Verkehr gesetzten Geräte aufzuweisen,

2.

von einer Insolvenz oder einem Marktaustritt des Herstellers oder des Garanten unberührt zu bleiben und

3.

ein für diese Sammel- und Behandlungskategorie genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem zu begünstigen, das im Insolvenzfall oder im Fall des Marktaustrittes für den Hersteller die Rücknahme und Behandlung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich übernimmt.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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