(1) Hersteller haben beim erstmaligen In-Verkehr-Setzen von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte eine Sicherstellung für die Rücknahme und Behandlung dieser Geräte zu leisten. Die Sicherstellung muss je Sammel- und Behandlungskategorie
1. | durch Teilnahme an einem entsprechenden Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder | |||||||||
2. | durch Abschluss einer Versicherung oder | |||||||||
3. | durch Einrichten eines gesperrten Bankkontos | |||||||||
geleistet werden. |
(2) Sicherstellungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 haben
1. | ein ausreichendes Deckungsvermögen zur Abdeckung der Logistik- und Behandlungskosten für alle vom Hersteller in Verkehr gesetzten Geräte aufzuweisen, | |||||||||
2. | von einer Insolvenz oder einem Marktaustritt des Herstellers oder des Garanten unberührt zu bleiben und | |||||||||
3. | ein für diese Sammel- und Behandlungskategorie genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem zu begünstigen, das im Insolvenzfall oder im Fall des Marktaustrittes für den Hersteller die Rücknahme und Behandlung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich übernimmt. |
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