§ 6 EAG-VO

EAG-VO - Elektroaltgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Sammlung und Bereitstellung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat bei den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 zumindest getrennt nach den in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen, soweit über die Aussortierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kein anders lautender Vertrag besteht.

(2) Soweit kein Vertrag über die Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 28a AWG 2002

1.

bei Erreichen einer in Anhang 3 genannten Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie oder

2.

für jene Sammel- und Behandlungskategorien, für die die Mengenschwelle gemäß Anhang 3 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde,

der Koordinierungsstelle gemäß § 19 einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 melden.

(3) Ein Hersteller kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 von einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 lit. b melden, sofern

1.

der Hersteller bereits Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Verhältnis der von ihm in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten zurückgenommen hat und

2.

eine in Anhang 3 genannte Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie erreicht wurde.

(4) Die Meldung eines Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

GLN (global location number) der Sammelstelle,

2.

Sammel- und Behandlungskategorie,

3.

geschätzte Masse und

4.

Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2008)

(6) Betreiber der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a und b haben ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden sollen, zumindest zweimal jährlich getrennt zu erfassen und entweder

1.

selbst zur Wiederverwendung vorzubereiten oder

2.

auf Basis einer Vereinbarung einem Re-use-Betrieb für Elektro- und Elektronikgeräte, der die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 3 erfüllt, zumindest zweimal jährlich zu übergeben; Gemeinnützige Re-use-Betriebe, wie beispielsweise sozialökonomische Betriebe, sind dabei vorrangig zu berücksichtigen. Die Übergabe hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese Geräte tatsächlich einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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