(1) Die Sammlung und Bereitstellung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat bei den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 zumindest getrennt nach den in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen, soweit über die Aussortierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kein anders lautender Vertrag besteht.
(2) Soweit kein Vertrag über die Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 28a AWG 2002
1. | bei Erreichen einer in Anhang 3 genannten Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie oder | |||||||||
2. | für jene Sammel- und Behandlungskategorien, für die die Mengenschwelle gemäß Anhang 3 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde, | |||||||||
der Koordinierungsstelle gemäß § 19 einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 melden. |
(3) Ein Hersteller kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 von einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 lit. b melden, sofern
1. | der Hersteller bereits Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Verhältnis der von ihm in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten zurückgenommen hat und | |||||||||
2. | eine in Anhang 3 genannte Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie erreicht wurde. |
(4) Die Meldung eines Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | GLN (global location number) der Sammelstelle, | |||||||||
2. | Sammel- und Behandlungskategorie, | |||||||||
3. | geschätzte Masse und | |||||||||
4. | Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters. |
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2008)
(6) Betreiber der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a und b haben ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden sollen, zumindest zweimal jährlich getrennt zu erfassen und entweder
1. | selbst zur Wiederverwendung vorzubereiten oder | |||||||||
2. | auf Basis einer Vereinbarung einem Re-use-Betrieb für Elektro- und Elektronikgeräte, der die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 3 erfüllt, zumindest zweimal jährlich zu übergeben; Gemeinnützige Re-use-Betriebe, wie beispielsweise sozialökonomische Betriebe, sind dabei vorrangig zu berücksichtigen. Die Übergabe hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese Geräte tatsächlich einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden. |
0 Kommentare zu § 6 EAG-VO