(1) Hersteller, die
1. | Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke – ausgenommen Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule – vor dem 13. August 2005 in Verkehr setzten oder | |||||||||
2. | Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule vor dem 1. Juli 2014 in Verkehr setzten, | |||||||||
haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, wenn sie diese durch ein Neugerät, das dieselbe Funktion erfüllt, ersetzen. |
(2) Hersteller, die
1. | Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke – ausgenommen Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule – nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen oder | |||||||||
2. | Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule nach dem 30. Juni 2014 in Verkehr setzen, |
haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.
(3) Hersteller können hinsichtlich der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken mit den Nutzern der Geräte, ausgenommen mit privaten Haushalten, abweichend zu Abs. 1 und 2 andere Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen.
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