§ 10 EAG-VO (Elektroaltgeräteverordnung), Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken durch Hersteller - JUSLINE Österreich
§ 10 EAG-VO Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken durch Hersteller
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsHersteller, die
1.Ziffer einsElektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke – ausgenommen Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule – vor dem 13. August 2005 in Verkehr setzten oder
2.Ziffer 2Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule vor dem 1. Juli 2014 in Verkehr setzten,
haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, wenn sie diese durch ein Neugerät, das dieselbe Funktion erfüllt, ersetzen.
(2)Absatz 2Hersteller, die
1.Ziffer einsElektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke – ausgenommen Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule – nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen oder
2.Ziffer 2Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule nach dem 30. Juni 2014 in Verkehr setzen,
(3)Absatz 3Hersteller können hinsichtlich der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken mit den Nutzern der Geräte, ausgenommen mit privaten Haushalten, abweichend zu Abs. 1 und 2 andere Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen.Hersteller können hinsichtlich der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken mit den Nutzern der Geräte, ausgenommen mit privaten Haushalten, abweichend zu Absatz eins und 2 andere Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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