(1) Es ist verboten, Elektro- und Elektronikgeräte – einschließlich Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens – in Verkehr zu setzen, die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB), polybromierten Diphenylether (PBDE),
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) oder Diisobutylphthalat (DIBP) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.
(1a) Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt ab dem 22. Juli 2019, sofern Abs. 1b bis 1d nicht anderes bestimmen.
(1b) Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt für medizinische Geräte, In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschließlich industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ab dem 22. Juli 2021.
(1c) Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt nicht für Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und von vor dem 22. Juli 2021 in Verkehr gebrachten medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, einschließlich industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente.
(1d) Die Beschränkung von DEHP, BBP und DBP gilt nicht für Spielzeug, das bereits der Beschränkung von DEHP, BBP und DBP durch Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S 1, unterliegt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für das Inverkehrsetzen von
1. | Elektro- und Elektronikgeräten der Gerätekategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs 1 vor dem 22. Juli 2019, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden, | |||||||||
2. | Elektro- und Elektronikgeräten, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, sofern diese vor dem 22. Juli 2019 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden, | |||||||||
3. | Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen vor dem 22. Juli 2019, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden, | |||||||||
4. | Elektro- und Elektronikgeräten der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1 mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente, sofern diese vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden, | |||||||||
5. | In-vitro-Diagnostika, sofern diese vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden, | |||||||||
6. | industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, sofern diese vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden, | |||||||||
7. | Ersatzteilen oder Kabeln für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von | |||||||||
a) | vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten, | |||||||||
b) | vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1 mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente, | |||||||||
c) | vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten In-vitro-Diagnostika, | |||||||||
d) | vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente, | |||||||||
e) | Elektro- und Elektronikgeräten, für die eine Ausnahme galt und die vor dem Auslaufen dieser Ausnahme in Verkehr gebracht wurden, | |||||||||
f) | allen sonstigen vor dem 22. Juli 2019 in der Europäischen Union neu in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, | |||||||||
und | ||||||||||
8. | Ersatzteilen zur Wiederverwendung, | |||||||||
a) | die aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 1. Juli 2016 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, | |||||||||
b) | die aus Medizinprodukten oder Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden, | |||||||||
c) | die aus In-vitro-Diagnostika ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Unionin Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2026 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, | |||||||||
d) | die aus industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2027 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden und | |||||||||
e) | die aus jedweden anderen Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, sofern diese vor dem 22. Juli 2019 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2029 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, | |||||||||
sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Ersatzteile wiederverwendet wurden. |
(2a) Abs. 1 gilt nicht in den Fällen und unter den genannten Bedingungen, die in Anhang III und Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S 88, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden.
(2b) Abs. 1 und die §§ 4a und 4b gelten nicht für
1. | Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum, | |||||||||
2. | ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, | |||||||||
3. | ortsfeste Großanlagen, | |||||||||
4. | Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von nicht typgenehmigten elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, | |||||||||
5. | bewegliche Maschinen mit eigener Energieversorgung oder mit externem Antrieb über Netzkabel, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, | |||||||||
6. | aktive implantierbare medizinische Geräte, | |||||||||
7. | Photovoltaikmodule, die in einem System verwendet werden sollen, das zum ständigen Betrieb an einem bestimmten Ort zur Energieerzeugung aus Sonnenlicht für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde, | |||||||||
8. | Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden, | |||||||||
9. | Geräte, die speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen Elektro- und Elektronikgerätes oder eines Gerätes gemäß Z 1 bis 8 konzipiert sind und als ein solches Teil installiert werden sollen, die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und die nur durch gleiche, speziell konzipierte Geräte ersetzt werden können, | |||||||||
10. | Pfeifenorgeln. |
(3) Hersteller dürfen die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, zB im Hinblick auf den Umweltschutz oder die Sicherheitsvorschriften.
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