§ 24 EAG-VO Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung

EAG-VO - Elektroaltgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsHersteller haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, die
      1. a)Litera agesammelt wurden, getrennt nach Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken,
      2. b)Litera bals gesamtes Gerät zur Wiederverwendung vorbereitet wurden,
      3. c)Litera cals Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet wurden,
      4. d)Litera drecycliert wurden,
      5. e)Litera einsgesamt verwertet wurden,
      6. f)Litera fin einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden,
      7. g)Litera gaus der Europäischen Union ausgeführt wurden,
      und
    2. 2.Ziffer 2die erreichten Verwertungsquoten und Quoten der Wiederverwendung und des Recyclings entsprechend den Vorgaben der Tabellen 1 bis 3 in Anhang 3 getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien.
  2. (2)Absatz 2Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.
  3. (3)Absatz 3Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis e dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis e dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Absatz eins und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,)

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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