(1) Hersteller haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden:
1. | die Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, die | |||||||||
a) | gesammelt wurden, getrennt nach Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken, | |||||||||
b) | als gesamtes Gerät zur Wiederverwendung vorbereitet wurden, | |||||||||
c) | als Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet wurden, | |||||||||
d) | recycliert wurden, | |||||||||
e) | insgesamt verwertet wurden, | |||||||||
f) | in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden, | |||||||||
g) | aus der Europäischen Union ausgeführt wurden, | |||||||||
und | ||||||||||
2. | die erreichten Verwertungsquoten und Quoten der Wiederverwendung und des Recyclings entsprechend den Vorgaben der Tabellen 1 bis 3 in Anhang 3 getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien. |
(2) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.
(3) Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis e dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)
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