§ 24 EAG-VO

EAG-VO - Elektroaltgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Hersteller haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden:

1.

die Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, die

a)

gesammelt wurden, getrennt nach Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken,

b)

als gesamtes Gerät zur Wiederverwendung vorbereitet wurden,

c)

als Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet wurden,

d)

recycliert wurden,

e)

insgesamt verwertet wurden,

f)

in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden,

g)

aus der Europäischen Union ausgeführt wurden,

und

2.

die erreichten Verwertungsquoten und Quoten der Wiederverwendung und des Recyclings entsprechend den Vorgaben der Tabellen 1 bis 3 in Anhang 3 getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien.

(2) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.

(3) Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis e dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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