(1) Die Koordinierungsaufgaben gemäß § 13b Abs. 1 AWG 2002 nimmt als Koordinierungsstelle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder die von ihm betraute Rechtsperson wahr.
(2) Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte haben folgende den § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 präzisierende Inhalte zu umfassen:
1. | Abwicklung der Abholungen von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13, insbesondere | |||||||||
a) | Festlegung der Möglichkeit, Abholungen, die von den Betreibern der Sammelstellen gemeldet werden, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zu übernehmen, | |||||||||
b) | Fristen für die Durchführung der Abholung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 und für eine Abholung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, | |||||||||
c) | Zustimmung zur direkten Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems durch die Koordinierungsstelle auf Kosten des Systems, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt; | |||||||||
2. | Festlegung von Pauschalen für die Benutzungskosten der Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Rahmen der Abholkoordinierung, dabei sind zu berücksichtigen: | |||||||||
a) | die zu erwartenden Abfallmengen, die für die Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Sammlung notwendige Ausstattung, die Nutzungsdauer der Ausstattung und die Möglichkeiten der Effizienzsteigerung in Bezug auf die Abholung, | |||||||||
b) | die Pauschalen für die Finanzierung der Sammelinfrastruktur umfassen | |||||||||
aa) | die Behälterkosten, soweit diese von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband getragen werden, und | |||||||||
bb) | die Kosten allfällig erforderlicher Abdeckungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, sofern sie aufgrund der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, idgF erforderlich sind; | |||||||||
die Pauschalen sind, bezogen auf die jeweilige Masse an gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten, anteilsmäßig zu verringern, wenn diese nicht den Herstellern im Rahmen der Abholkoordinierung zurückgegeben werden; | ||||||||||
c) | die Pauschalen haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen, wobei die im Rahmen der eigenen Sammelleistung nachweislich abgegoltenen Infrastrukturkosten der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, bezogen auf die jeweilige Masse der auf diesem Weg gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte, maximal bis zur anteiligen Pauschale angerechnet werden; | |||||||||
2a. | Festlegung einer Pauschale für die zusätzlichen Kosten der allfällig erforderlichen Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände für die Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß § 6 Abs. 6, sofern eine Pauschale nach Z 2 gewährt wird, Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten tatsächlich einer Wiederverwendung zugeführt werden und sofern diese Kosten nicht bereits durch die Pauschale gemäß Z 2 abgedeckt sind. Z 2 lit. b sublit. aa und bb und lit. c gelten für diese Pauschale sinngemäß. | |||||||||
3. | Festlegung einer Vergütung für die Kosten zur Sicherstellung einer einheitlichen Information der Letztverbraucher durch die Gemeinden oder Gemeindeverbände bezogen auf die Einwohnerzahl; | |||||||||
diese Vergütung haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen; | ||||||||||
4. | Festlegung der Institutionen, welche als Schlichtungsstelle befasst werden können, die möglichen Schlichtungsfälle, die Dauer und die Kostentragung für das Schlichtungsverfahren. |
(3) Die Koordinierung hat folgende den § 13b Abs. 1 Z 2 AWG 2002 präzisierende Maßnahmen zu umfassen:
1. | Ermittlung der Verpflichtungsanteile der Sammel- und Verwertungssysteme und Weiterleitung eines gemeldeten Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem mit dem höchsten Verpflichtungsanteil; | |||||||||
2. | die Aufteilung der Pauschalbeträge gemäß Abs. 2 Z 2 und der Vergütung gemäß Abs. 2 Z 3; | |||||||||
3. | Erstellung eines jährlichen Konzepts der Informationstätigkeit gemäß § 13 unter Einbeziehung der Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13. |
(4) Die Koordinierungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in Anhang 5 genannten Vorgaben einzuhalten.
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