§ 19 EAG-VO

EAG-VO - Elektroaltgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Koordinierungsaufgaben gemäß § 13b Abs. 1 AWG 2002 nimmt als Koordinierungsstelle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder die von ihm betraute Rechtsperson wahr.

(2) Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte haben folgende den § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 präzisierende Inhalte zu umfassen:

1.

Abwicklung der Abholungen von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13, insbesondere

a)

Festlegung der Möglichkeit, Abholungen, die von den Betreibern der Sammelstellen gemeldet werden, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zu übernehmen,

b)

Fristen für die Durchführung der Abholung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 und für eine Abholung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2,

c)

Zustimmung zur direkten Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems durch die Koordinierungsstelle auf Kosten des Systems, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt;

2.

Festlegung von Pauschalen für die Benutzungskosten der Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Rahmen der Abholkoordinierung, dabei sind zu berücksichtigen:

a)

die zu erwartenden Abfallmengen, die für die Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Sammlung notwendige Ausstattung, die Nutzungsdauer der Ausstattung und die Möglichkeiten der Effizienzsteigerung in Bezug auf die Abholung,

b)

die Pauschalen für die Finanzierung der Sammelinfrastruktur umfassen

aa)

die Behälterkosten, soweit diese von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband getragen werden, und

bb)

die Kosten allfällig erforderlicher Abdeckungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, sofern sie aufgrund der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, idgF erforderlich sind;

die Pauschalen sind, bezogen auf die jeweilige Masse an gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten, anteilsmäßig zu verringern, wenn diese nicht den Herstellern im Rahmen der Abholkoordinierung zurückgegeben werden;

c)

die Pauschalen haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen, wobei die im Rahmen der eigenen Sammelleistung nachweislich abgegoltenen Infrastrukturkosten der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, bezogen auf die jeweilige Masse der auf diesem Weg gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte, maximal bis zur anteiligen Pauschale angerechnet werden;

2a.

Festlegung einer Pauschale für die zusätzlichen Kosten der allfällig erforderlichen Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände für die Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß § 6 Abs. 6, sofern eine Pauschale nach Z 2 gewährt wird, Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten tatsächlich einer Wiederverwendung zugeführt werden und sofern diese Kosten nicht bereits durch die Pauschale gemäß Z 2 abgedeckt sind. Z 2 lit. b sublit. aa und bb und lit. c gelten für diese Pauschale sinngemäß.

3.

Festlegung einer Vergütung für die Kosten zur Sicherstellung einer einheitlichen Information der Letztverbraucher durch die Gemeinden oder Gemeindeverbände bezogen auf die Einwohnerzahl;

diese Vergütung haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen;

4.

Festlegung der Institutionen, welche als Schlichtungsstelle befasst werden können, die möglichen Schlichtungsfälle, die Dauer und die Kostentragung für das Schlichtungsverfahren.

(3) Die Koordinierung hat folgende den § 13b Abs. 1 Z 2 AWG 2002 präzisierende Maßnahmen zu umfassen:

1.

Ermittlung der Verpflichtungsanteile der Sammel- und Verwertungssysteme und Weiterleitung eines gemeldeten Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem mit dem höchsten Verpflichtungsanteil;

2.

die Aufteilung der Pauschalbeträge gemäß Abs. 2 Z 2 und der Vergütung gemäß Abs. 2 Z 3;

3.

Erstellung eines jährlichen Konzepts der Informationstätigkeit gemäß § 13 unter Einbeziehung der Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13.

(4) Die Koordinierungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in Anhang 5 genannten Vorgaben einzuhalten.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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