Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Koordinierungsaufgaben gemäß § 13b Abs. 1 AWG 2002 nimmt als Koordinierungsstelle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder die von ihm betraute Rechtsperson wahr.Die Koordinierungsaufgaben gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, AWG 2002 nimmt als Koordinierungsstelle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder die von ihm betraute Rechtsperson wahr.
(2)Absatz 2Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte haben folgende den § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 präzisierende Inhalte zu umfassen:Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte haben folgende den Paragraph 13 b, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 präzisierende Inhalte zu umfassen:
1.Ziffer einsAbwicklung der Abholungen von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13, insbesondereAbwicklung der Abholungen von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13,, insbesondere
a)Litera aFestlegung der Möglichkeit, Abholungen, die von den Betreibern der Sammelstellen gemeldet werden, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zu übernehmen,
b)Litera bFristen für die Durchführung der Abholung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 und für eine Abholung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2,Fristen für die Durchführung der Abholung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3 und für eine Abholung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,,
c)Litera cZustimmung zur direkten Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems durch die Koordinierungsstelle auf Kosten des Systems, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt;
2.Ziffer 2Festlegung von Pauschalen für die Benutzungskosten der Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Rahmen der Abholkoordinierung, dabei sind zu berücksichtigen:
a)Litera adie zu erwartenden Abfallmengen, die für die Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Sammlung notwendige Ausstattung, die Nutzungsdauer der Ausstattung und die Möglichkeiten der Effizienzsteigerung in Bezug auf die Abholung,
b)Litera bdie Pauschalen für die Finanzierung der Sammelinfrastruktur umfassen
aa)Sub-Litera, a, adie Behälterkosten, soweit diese von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband getragen werden, und
bb)Sub-Litera, b, bdie Kosten allfällig erforderlicher Abdeckungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, sofern sie aufgrund der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, idgF erforderlich sind;die Kosten allfällig erforderlicher Abdeckungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, sofern sie aufgrund der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,, idgF erforderlich sind;
die Pauschalen sind, bezogen auf die jeweilige Masse an gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten, anteilsmäßig zu verringern, wenn diese nicht den Herstellern im Rahmen der Abholkoordinierung zurückgegeben werden;
c)Litera cdie Pauschalen haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen, wobei die im Rahmen der eigenen Sammelleistung nachweislich abgegoltenen Infrastrukturkosten der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, bezogen auf die jeweilige Masse der auf diesem Weg gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte, maximal bis zur anteiligen Pauschale angerechnet werden;die Pauschalen haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen, wobei die im Rahmen der eigenen Sammelleistung nachweislich abgegoltenen Infrastrukturkosten der Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a,, bezogen auf die jeweilige Masse der auf diesem Weg gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte, maximal bis zur anteiligen Pauschale angerechnet werden;
2a.Ziffer 2 aFestlegung einer Pauschale für die zusätzlichen Kosten der allfällig erforderlichen Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände für die Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß § 6 Abs. 6, sofern eine Pauschale nach Z 2 gewährt wird, Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten tatsächlich einer Wiederverwendung zugeführt werden und sofern diese Kosten nicht bereits durch die Pauschale gemäß Z 2 abgedeckt sind. Z 2 lit. b sublit. aa und bb und lit. c gelten für diese Pauschale sinngemäß.Festlegung einer Pauschale für die zusätzlichen Kosten der allfällig erforderlichen Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände für die Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß Paragraph 6, Absatz 6,, sofern eine Pauschale nach Ziffer 2, gewährt wird, Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten tatsächlich einer Wiederverwendung zugeführt werden und sofern diese Kosten nicht bereits durch die Pauschale gemäß Ziffer 2, abgedeckt sind. Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a und bb und Litera c, gelten für diese Pauschale sinngemäß.
3.Ziffer 3Festlegung einer Vergütung für die Kosten zur Sicherstellung einer einheitlichen Information der Letztverbraucher durch die Gemeinden oder Gemeindeverbände bezogen auf die Einwohnerzahl;diese Vergütung haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen;
4.Ziffer 4Festlegung der Institutionen, welche als Schlichtungsstelle befasst werden können, die möglichen Schlichtungsfälle, die Dauer und die Kostentragung für das Schlichtungsverfahren.
(3)Absatz 3Die Koordinierung hat folgende den § 13b Abs. 1 Z 2 AWG 2002 präzisierende Maßnahmen zu umfassen:Die Koordinierung hat folgende den Paragraph 13 b, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 präzisierende Maßnahmen zu umfassen:
1.Ziffer einsErmittlung der Verpflichtungsanteile der Sammel- und Verwertungssysteme und Weiterleitung eines gemeldeten Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem mit dem höchsten Verpflichtungsanteil;
2.Ziffer 2die Aufteilung der Pauschalbeträge gemäß Abs. 2 Z 2 und der Vergütung gemäß Abs. 2 Z 3;die Aufteilung der Pauschalbeträge gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und der Vergütung gemäß Absatz 2, Ziffer 3 ;,
3.Ziffer 3Erstellung eines jährlichen Konzepts der Informationstätigkeit gemäß § 13 unter Einbeziehung der Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13.Erstellung eines jährlichen Konzepts der Informationstätigkeit gemäß Paragraph 13, unter Einbeziehung der Betreiber von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13,
(4)Absatz 4Die Koordinierungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in Anhang 5 genannten Vorgaben einzuhalten.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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