Hersteller haben den Letztverbrauchern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:
1. | Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen, | |||||||||
2. | die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten, | |||||||||
3. | die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, | |||||||||
4. | die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind, und | |||||||||
5. | die Bedeutung des Symbols im Anhang 4. | |||||||||
Die in Z 2 genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a abzustimmen. |
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