Hersteller haben den Letztverbrauchern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:
1.Ziffer einsSinn und Zweck der getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen,
2.Ziffer 2die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten,
3.Ziffer 3die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,
4.Ziffer 4die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind, und
5.Ziffer 5die Bedeutung des Symbols im Anhang 4.
Die in Z 2 genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a abzustimmen.Die in Ziffer 2, genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, abzustimmen.
In Kraft seit 24.12.2008 bis 31.12.9999
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