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(2) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens (§ 57) oder eines mehrere zusammenhängende Vorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens oder Programms zu bemessen sind, gemäß Abs. 4 zu evaluieren.
(3) Aus der internen Evaluierung hat hervorzugehen,
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(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung einer internen Evaluierung gem. Abs. 3 Z 1 und 2 sind in der Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz festzulegen.
(5) Die näheren Bestimmungen zur Qualitätssicherung und zum Berichtswesen sind in der Verordnung gemäß § 68 Abs. 3 zu regeln.
(2) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens (§ 57) oder eines mehrere zusammenhängende Vorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens oder Programms zu bemessen sind, gemäß Abs. 4 zu evaluieren.
(3) Aus der internen Evaluierung hat hervorzugehen,
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(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung einer internen Evaluierung gem. Abs. 3 Z 1 und 2 sind in der Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz festzulegen.
(5) Die näheren Bestimmungen zur Qualitätssicherung und zum Berichtswesen sind in der Verordnung gemäß § 68 Abs. 3 zu regeln.