§ 18 BHG 2013 Interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJedes haushaltsleitende Organ hat Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BMG Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zum Gegenstand haben, in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren.Jedes haushaltsleitende Organ hat Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BMG Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zum Gegenstand haben, in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren.
  2. (2)Absatz 2Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens (§ 57) oder eines mehrere zusammenhängende Vorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens oder Programms zu bemessen sind, gemäß Abs. 4 zu evaluieren.Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens (Paragraph 57,) oder eines mehrere zusammenhängende Vorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens oder Programms zu bemessen sind, gemäß Absatz 4, zu evaluieren.
  3. (3)Absatz 3Aus der internen Evaluierung hat hervorzugehen,
    1. 1.Ziffer einsob der angestrebte Erfolg und die zur Erreichung vorgesehenen Maßnahmen weiterhin mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang stehen;ob der angestrebte Erfolg und die zur Erreichung vorgesehenen Maßnahmen weiterhin mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang stehen;
    2. 2.Ziffer 2ob und in welchem Ausmaß die Zielsetzungen erreicht werden und wie sich die Maßnahmen auswirken und
    3. 3.Ziffer 3wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind.
  4. (4)Absatz 4Die näheren Bestimmungen zur Durchführung einer internen Evaluierung gem.gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 samt Ausnahmen von der Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Abs. 1 und 2 sind in der Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz festzulegen.Die näheren Bestimmungen zur Durchführung einer internen Evaluierung gem.gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 samt Ausnahmen von der Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Absatz eins und 2 sind in der Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen zur Qualitätssicherung und zum Berichtswesen sind in der Verordnung gemäß § 68 Abs. 3 zu regeln.Die näheren Bestimmungen zur Qualitätssicherung und zum Berichtswesen sind in der Verordnung gemäß Paragraph 68, Absatz 3, zu regeln.

Stand vor dem 27.12.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 27.12.2024
  1. (1)Absatz einsJedes haushaltsleitende Organ hat Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BMG Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zum Gegenstand haben, in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren.Jedes haushaltsleitende Organ hat Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BMG Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zum Gegenstand haben, in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren.
  2. (2)Absatz 2Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens (§ 57) oder eines mehrere zusammenhängende Vorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens oder Programms zu bemessen sind, gemäß Abs. 4 zu evaluieren.Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens (Paragraph 57,) oder eines mehrere zusammenhängende Vorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens oder Programms zu bemessen sind, gemäß Absatz 4, zu evaluieren.
  3. (3)Absatz 3Aus der internen Evaluierung hat hervorzugehen,
    1. 1.Ziffer einsob der angestrebte Erfolg und die zur Erreichung vorgesehenen Maßnahmen weiterhin mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang stehen;ob der angestrebte Erfolg und die zur Erreichung vorgesehenen Maßnahmen weiterhin mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang stehen;
    2. 2.Ziffer 2ob und in welchem Ausmaß die Zielsetzungen erreicht werden und wie sich die Maßnahmen auswirken und
    3. 3.Ziffer 3wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind.
  4. (4)Absatz 4Die näheren Bestimmungen zur Durchführung einer internen Evaluierung gem.gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 samt Ausnahmen von der Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Abs. 1 und 2 sind in der Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz festzulegen.Die näheren Bestimmungen zur Durchführung einer internen Evaluierung gem.gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 samt Ausnahmen von der Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Absatz eins und 2 sind in der Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen zur Qualitätssicherung und zum Berichtswesen sind in der Verordnung gemäß § 68 Abs. 3 zu regeln.Die näheren Bestimmungen zur Qualitätssicherung und zum Berichtswesen sind in der Verordnung gemäß Paragraph 68, Absatz 3, zu regeln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten