Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. LP

Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

Bgld. LP
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Stand der Gesetzesgebung: 19.07.2024

§ 1 Bgld. LP § 1


(1) Für die Bediensteten aller Dienststellen des Landes Burgenland wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Landesbeamte des Dienststandes,

2.

Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen,

3.

Lehrlinge des Landes.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:

a)

die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind,

b)

die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 153/2009, fallen.

§ 2 Bgld. LP § 2


(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Vor Erlassung von Gesetzen und Verordnungen, die die Interessen der Bediensteten berühren, ist die Personalvertretung zu hören.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen, insbesondere des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3 Bgld. LP § 3


(1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)

die Dienststellenversammlung;

b)

der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen);

c)

der Landespersonalausschuß;

d)

der Dienststellen- (Landes-) Wahlausschuß.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Organe bilden die Personalvertretung. Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses sowie die Vertrauenspersonen.

(3) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle (§ 4), bei der der Dienststellenausschuß errichtet ist oder bei der die Vertrauensperson gewählt wurde.

(4) Der Wirkungsbereich des Landespersonalausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes.

(5) Die Gesamtheit der vom Landespersonalausschuß vertretenen Bediensteten besitzt im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Obmann des Landespersonalausschusses.

§ 4 Bgld. LP § 4


Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen.

§ 5 Bgld. LP § 5


(1) Für zwei oder mehrere Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können mehrere Organe gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten mit anderen Dienststellen gemeinsame Organe geschaffen werden.

(2) Für welche Dienststellen ein gemeinsames und für welche Dienststellen mehrere Organe gebildet werden, hat der Landespersonalausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der Landesregierung zu bestimmen.

(3) Wird für zwei oder mehrere Dienststellen ein gemeinsames Organ oder werden für eine Dienststelle mehrere Organe gebildet, so gelten die zusammengefaßten bzw. getrennten Dienststellen als eine Dienststelle. Wer im Sinne dieses Gesetzes als Leiter der zusammengefaßten Dienststelle (Dienststellenteile) gilt, hat der Landespersonalausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der Landesregierung zu bestimmen.

(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist öffentlich, jedenfalls aber an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen vom Landespersonalausschuß kundzumachen.

§ 6 Bgld. LP § 6


(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a)

die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen);

b)

die Beschlußfassung über Angelegenheiten der Pflege der Gemeinschaft in der Dienststelle;

c)

die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen).

(3) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle einzuberufen. Der Dienststellenleiter ist von der Einberufung rechtzeitig zu verständigen.

(4) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.

(5) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) oder wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann des Dienststellenausschusses oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, in Dienststellen, in denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind (§ 28 Abs. 1) die Vertrauensperson, wenn zwei Vertrauenspersonen gewählt wurden, die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) oder wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.

(7) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen. Den Mitgliedern des Landespersonalausschusses und des Dienststellenausschusses ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung jedenfalls zu ermöglichen.

(8) Die Dienststellenversammlung ist nicht öffentlich.

(9) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete (§ 13 Abs. 2) stimmberechtigt. Der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) kann zur Auskunfterteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen.

(10) Bei zusammengefaßten Dienststellen (§ 5) oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann zur Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) gemäß Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.

(11) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten.

(12) Ist eine Dienststellenversammlung beschlußunfähig, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; danach ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig. Dies gilt nicht für die Enthebung des Dienststellenausschusses.

(13) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung zu erlassen.

§ 7 Bgld. LP § 7


(1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist ein Dienststellenausschuß zu wählen.

(2) Der Dienststellenausschuß besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus fünf und in Dienststellen ab 101 Bediensteten aus sieben Mitgliedern. Beim Amt der Landesregierung besteht der Dienststellenausschuß aus neun Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststellen ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

§ 8 Bgld. LP § 8


(1) Dem Dienststellenausschuß obliegt die Wahrnehmung all jener im § 2 umschriebenen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Personalvertretung vorbehalten sind und zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle, für die Dienststelle „Amt der Landesregierung“ ein Abteilungsvorstand, nach den Vorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes zuständig ist.

(2) Dem Dienststellenausschuß obliegt insbesondere die Mitwirkung

a)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung;

b)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

c)

bei der Anordnung von Überstunden, soweit absehbar ist, daß diese voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zu leisten sind;

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden, soweit damit generelle Änderungen in der Organisation verbunden sind, und von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.

(3) Mit dem Dienststellenausschuß ist das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum bzw. auf mehrere Bedienstete bezieht;

c)

bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung.

(4) Dem Dienststellenausschuß sind mitzuteilen:

a)

die Aufnahme von Bediensteten;

b)

die Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen

Verwendung (Funktion);

c)

eine Unfallsanzeige;

d)

die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand.

(5) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen. Die Dienststellenausschüsse sind vor solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

d)

in den Angelegenheiten des § 26 tätig zu werden.

(6) Bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Bedienstetenschutz nach § 8 Abs. 2 lit. a sind dem jeweils zuständigen Dienststellenausschuss

1.

Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienst- und Arbeitsunfälle zu gewähren,

2.

die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zur Verfügung zu stellen,

3.

die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz in Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen und

4.

die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen.

Der Dienststellenausschuss ist unverzüglich über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen schriftlich zu informieren.

(7) Der Dienststellenausschuss kann seine Befugnisse nach Abs. 6 Z 1 bis 4 an die Sicherheitsvertrauenspersonen der Dienststelle übertragen. Der Beschluss ist den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Dienststellenleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen und wird mit der Verständigung des Dienststellenleiters rechtswirksam.

§ 9 Bgld. LP § 9


(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Landespersonalausschuß, bestehend aus dreizehn Mitgliedern, errichtet.

(2) Aufgabe des Landespersonalausschusses ist es,

a)

bei Ernennungen und Überstellungen von Bediensteten des Dienststandes,

b)

bei der Vergabe einer Naturalwohnung - ausgenommen Einzelräume - durch die Dienstbehörde (Dienstgeber),

c)

bei Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen,

d)

bei der Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung landeseigener Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten,

e)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung,

f)

bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als 2 Wochen,

g)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber,

h)

bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommission und der Leistungsfeststellungskommission bestellt werden sollen,

i)

bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben,

j)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung,

k)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz

mitzuwirken sowie

l)

in solchen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 und 5 lit. a, welche alle Bediensteten bzw. die Bediensteten mehrerer Dienststellen betreffen und welche über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen sowie in jenen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 und 5 lit. a und b, zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle, für die Dienststelle Amt der Landesregierung ein Abteilungsvorstand, nach den Zuständigkeitsvorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes nicht zuständig ist, tätig zu werden,

m)

in den in den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 2 genannten Fällen tätig zu werden,

n)

den Landeswahlausschuß und die Dienststellenwahlausschüsse zu bestellen (§§ 14 und 15),

o)

bei der Erstellung des Stellenplanes sowie

p)

in den Fällen des § 26 tätig zu werden.

(3) Dem Landespersonalausschuß ist schriftlich mitzuteilen:

a)

die Aufnahme, Dienstzuteilung oder die Versetzung eines Bediensteten, und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginnes,

b)

die Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens,

c)

in jedem Kalenderjahr mindestens einmal das Personalverzeichnis oder die automationsunterstützt aufgezeichneten Bedienstetendaten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten.

(4) Dem Landespersonalausschuss ist der Tätigkeits- und Wahrnehmungsbericht der Bedienstetenschutzkommission unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 Bgld. LP § 10


(1) Beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. a) bis k) sowie beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2, bei denen die Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 2 lit. l) dem Landespersonalausschuß obliegt, sind die Angelegenheiten des inneren Dienstes vom Landesamtsdirektor, in sonstigen Angelegenheiten vom Vorstand der nach der Geschäftseinteilung sachlich zuständigen Abteilung, dem Landespersonalausschuß mit dem Ziel der Verständigung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Landespersonalausschuß das Einvernehmen herzustellen ist (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 lit. l), sind von dem in Abs. 1 genannten Organ spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Landespersonalausschuß nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der Landespersonalausschuß zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahmen nicht äußert. Der Landespersonalausschuß kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.

(3) Die im zweiten und dritten Satz des Abs. 2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Landespersonalausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden; der Landespersonalausschuß ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

(4) Auf Verlangen des Landespersonalausschusses hat das in Abs. 1 genannte Organ mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge (§ 8 Abs. 5 lit. a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 lit. l) dieses Ausschusses zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist vom Landesamtsdirektor (Abteilungsvorstand) schriftlich festzuhalten.

(5) Bei der Erstellung des Stellenplanes (§ 9 Abs. 2 lit. o) kommt dem Landespersonalausschuß ein Recht zur Stellungnahme zu. Der Entwurf des Stellenplanes ist dem Landespersonalausschuß spätestens zwei Wochen vor der Beschlußfassung durch die Landesregierung nachweislich zuzuleiten.

(6) Kommt eine Verständigung im Sinne des Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des Abs. 2 nicht zustande oder vermag der Landesamtsdirektor (der Abteilungsvorstand) den Einwendungen des Landespersonalausschusses nicht im vollen Umfang zu entsprechen, so hat er dies dem Landespersonalausschuß unter Angabe der Gründe binnen zwei Wochen bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Landesamtsdirektor (der Abteilungsvorstand) schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des Landespersonalausschusses nicht nachzukommen vermag. Wenn es der Landespersonalausschuß in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit binnen zwei Wochen dem zuständigen Mitglied der Landesregierung, in Angelegenheiten des Inneren Dienstes dem Landeshauptmann vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des Landespersonalausschusses ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen. Auf Verlangen des Landespersonalausschusses haben Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2, ausgenommen die in lit. c genannten, und Maßnahmen nach § 9 Abs. 2, ausgenommen die in lit. g, i, j, und o genannten, hinsichtlich der der Landespersonalausschuß Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, so lange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen worden ist.

(7) Die Entscheidung hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten tunlichst vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten hiedurch betroffen wird.

§ 11 Bgld. LP § 11


(1) In den Fällen, in denen der Dienststellenausschuß gemäß § 8 Abs. 2, 3 und 5 lit. a zuständig ist, finden die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 6 sinngemäß Anwendung; die Beratungen und Verhandlungen sind vom Dienststellenausschuß beim Amt der Landesregierung mit dem Vorstand der nach der Geschäftseinteilung für die Behandlung der Angelegenheit sachlich zuständigen Abteilung, vom Dienststellenausschuß bei anderen Dienststellen mit dem Leiter der Dienststelle zu führen. In Angelegenheiten des inneren Dienstes hat im Falle des § 10 Abs. 6 dritter Satz die Vorlage an den Landesamtsdirektor zu erfolgen.

(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 7 gelten mit der Maßgabe, daß die Entscheidung nach Anhörung des Landespersonalausschusses in Form einer Dienstanweisung an das nach den Vorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes zuständige nachgeordnete Organ zu erfolgen hat.

§ 12 Bgld. LP § 12


(1) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörden herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Bedienstetendaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten zulässig.

§ 13 Bgld. LP


(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tag der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, jene Bediensteten im Sinne des § 1, die am Tag der Wahlausschreibung dem Landesdienst angehören oder Lehrlinge des Landes sind.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein außerhalb des Burgenlandes gelegener Wohnsitz unerheblich sind.

(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl

1.

volljährig sind und

2.

a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder

b)

die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern).

Im Fall der Z 2 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest einen Bediensteten in gemäß § 44 LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 6c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung, Inländern vorbehaltener Verwendung umfaßt.

(6) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

a)

die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung,

b)

Bedienstete, denen eine Leiterfunktion übertragen worden ist (Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Abteilungsvorstände, Dienststellenleiter).

(7) Auf die Berufung der Mitglieder des Landespersonalausschusses sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Landespersonalausschusses nur ein Stimmrecht besitzt.

§ 14 Bgld. LP § 14


(1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht für das Amt der Landesregierung aus fünf und für die übrigen Dienststellen aus je drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.

(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Landespersonalausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.

(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie einen Schriftführer; die Bestimmung des § 20 Abs. 1 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.

(5) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zur Wahl des Landespersonalausschusses berechtigt sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. § 20 Abs. 2 bis 4 findet mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist.

§ 15 Bgld. LP § 15


(1) Vor jeder Wahl des Landespersonalausschusses ist ein Landeswahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Landeswahlausschusses sind vom Landespersonalausschuß zu bestellen; sie müssen zum Landespersonalausschuß wählbar sein. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 14 sinngemäß Anwendung.

§ 16 Bgld. LP § 16


Die Bestimmungen des § 19 finden auf den Dienststellen (Landes-)wahlausschuß mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandte, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie daß das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Landes-)wahlausschuß vom Landeswahlausschuß auch von Amts wegen festgestellt werden kann. Die Bestimmung des § 25 Abs. 5 findet sinngemäß Anwendung.

§ 17 Bgld. LP § 17


Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Landeswahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses (§ 20) sinngemäß.

§ 18 Bgld. LP § 18


(1) Die Wahl der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses ist vom Landeswahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.

(2) Der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung ist verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß eingebracht werden und von mindestens 1 v.H., in jedem Fall aber von mindestens zwei der für den betreffenden Dienststellenausschuß (für den Landespersonalausschuß) Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen-(Landes-)wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.

(4) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(6) Jeder Wahlberechtigte hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 7 je eine Stimme für die Wahl des Dienststellen- und des Landespersonalausschusses. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen. Wobei für die Wahl des Dienststellen- und Landespersonalausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind.

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post ist jedoch zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuß einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.

(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf 2 Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a)

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter dieser ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei fünf Mitgliedern des Dienststellenausschusses die fünftgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

b)

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c)

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.

(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(10) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(11) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder.

(12) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuß festzustellen und das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Landespersonalausschuß dem Landeswahlausschuß mitzuteilen. Der Landeswahlausschuß hat das Gesamtergebnis der Wahl zum Landespersonalausschuß festzustellen; die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.

(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, sie sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Landeswahlausschuß angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.

(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(15) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellen- und Landespersonalausschuß bekanntzugeben. Die Dienststellenleiter haben die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen.

(16) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung zu erlassen.

§ 19 Bgld. LP § 19


(1) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen- und Landespersonalausschuß ruht während der Zeit, in der der Bedienstete eine im § 13 Abs. 6 lit. a und b genannte Funktion innehat sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches des Landespersonal- oder jenes Dienststellenausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört.

(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied des Dienststellen- oder Landespersonalausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuß, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.

(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen-(Landespersonal)ausschuß erlischt:

a)

sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Dienststellenausschusses (des Landespersonalausschusses) ausschließt;

b)

durch Verzicht;

c)

im Falle des § 20 Abs. 3 dritter Satz und des § 25 Abs. 4 erster Satz;

d)

durch Beendigung des Dienstverhältnisses.

(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ein nicht gewählter Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(5) die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß entscheidet im Streitfalle der Landeswahlausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag an den Landeswahlausschuß zu stellen. In dem auf Grund eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahren sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

§ 20 Bgld. LP § 20


(1) Die erste Sitzung des Dienststellen(Landespersonal)ausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Ausschuß aus seiner Mitte einen Obmann und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Gehören zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellen(Landespersonal)ausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Obmannstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist; diesfalls hat die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Obmann. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellen (Landespersonal)ausschuß, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen zu beurteilen.

(2) Die Sitzungen des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Ausschuß innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Ausschusses einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses einberufene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 18 Abs. 11 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Der Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Der Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben dem Obmann oder einem Unterausschuß des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellen- (Landespersonal-)ausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden.

(6) Zu den Beratungen des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses und zu den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 sowie zu sonstigen Besprechungen in Personalangelegenheiten, zu denen von dem Vorsitzenden einer im Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuss vertretenen Wählergruppe eingeladen wird, können sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch sachkundige Bedienstete, die dem Ausschuss als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden. Den eingeladenen sachkundigen Bediensteten ist die Teilnahme an der Beratung oder Besprechung zu ermöglichen. Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen und Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden oder dem der Vorsitzende der Wählergruppe angehört, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen.

§ 21 Bgld. LP § 21


(1) Die Tätigkeit des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde (§ 13 Abs. 1).

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen-(Landespersonal)ausschusses:

a)

wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß gebildet ist, aufgelassen wird;

b)

wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

c)

wenn der Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;

d)

wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 6 Abs. 2 lit. c).

(3) Der Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis d die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses weiter.

§ 22 Bgld. LP § 22


(1) Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Ausschüsse ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Ausschüsse aufnehmen können.

(2) In den Fällen des § 21 Abs. 2 lit. b bis d sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Ausschüsse findet in einem solchen Falle nicht statt.

§ 23 Bgld. LP § 23


Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat der Landespersonalausschuß binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuß für die neugeschaffene Dienststelle zu bestellen. Innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses ist die Wahl des Dienststellenausschusses (Vertrauensperson) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des Landespersonalausschusses auszuschreiben.

§ 24 Bgld. LP § 24


(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grunde auch nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, seine Funktion nur insoweit ausüben, als er dadurch an der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird.

(1a) Die von einem Personalvertreter außerhalb seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung - auf einer Initiative des Dienstgebers beruht.

(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung durch die Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.

(4) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren. Auf Antrag des Landespersonalausschusses sind von der Landesregierung Personalvertreter im Umfang von drei Vollbeschäftigungsäquivalenten unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren vom Dienst freizustellen. Dabei hat jedenfalls ein Dienstfreistellungskontingent im Ausmaß von 75 % eines Vollbeschäftigungsäquivalents auf einen Personalvertreter jener Wählergruppe zu entfallen, für welche in der Wahl die zweitmeisten gültigen Stimmen abgegeben wurden.

§ 25 Bgld. LP § 25


(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die im Sinne des § 20 Abs. 6 beigezogenen sachkundigen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.

(2) Die in Abs. 1 Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses.

(4) Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Landeswahlausschuß mit Zweidrittelmehrheit sein Mandat aberkennen. Auf das Verfahren vor dem Landeswahlausschuß finden die Bestimmungen des AVG Anwendung.

(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß dem Mitglied des Landeswahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.

§ 26 Bgld. LP § 26


(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Dasselbe gilt für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlvorschlages bis zum Tag der Wahl.

(2) Ist beabsichtigt, einen Personalvertreter, der in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder einen Personalvertreter, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder zu entlassen, so ist die Zustimmung des Ausschusses, dem er angehört, zu dieser Maßnahme einzuholen, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der für die Landesbediensteten jeweils geltenden Fassung zu. Stimmt der Ausschuß binnen zwei Wochen der Kündigung oder Entlassung nicht zu, so ist vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung dem Landespersonalausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Personalvertreter sowie die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen und Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.

(4) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Erteilung der Zustimmung der ehemalige Ausschuß, falls dieser nicht mehr besteht, der Landespersonalausschuß zuständig.

(5) Personalvertreter, die gem. § 24 Abs. 4 vom Dienst freigestellt worden sind, haben nach Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf ihren früheren oder einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz.

§ 27 Bgld. LP § 27


(1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, sowie die Kosten für den amtlichen Stimmzettel trägt das Land. Dem Landespersonalausschuß ist das erforderliche Personal, mindestens jedoch ein Bediensteter der Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) D (d) oder C (c), zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Land trägt bis zu einem Betrag von 10 000 Euro jährlich die Kosten der Reisen innerhalb des Burgenlandes

1.

des Obmannes und dessen Stellvertreters des Landespersonalausschusses sowie der vom Dienst freigestellten Personalvertreter, soweit diese Reisen in Erfüllung von Personalvertretungsaufgaben getätigt wurden,

2.

der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellenausschüsse oder des Landespersonalausschusses teilnehmen,

3.

der Obmänner sowie deren Stellvertreter der Dienststellenausschüsse zu den in den Wirkungsbereich des jeweiligen Dienststellenausschusses fallenden Dienststellen oder Dienststellenteilen, soweit diese Reisen in Erfüllung von Personalvertretungsaufgaben getätigt wurden,

4.

der Vorsitzenden der Wahlausschüsse, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Personalvertretungswahl unbedingt erforderlich sind, sowie der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

Für die Tragung der Reisekosten ist die Reihenfolge des Einlangens der jeweiligen Reiserechnung bei der für die Anweisung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung maßgebend.

(3) Auf die Zuerkennung und Bemessung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die für die Landesbediensteten jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.

§ 28 Bgld. LP § 28


(1) In jeder Dienststelle, in der nach § 7 Abs. 1 kein Dienststellenausschuß gewählt wird, sind, sofern in der Dienststelle mindestens fünf wahlberechtigte Bedienstete beschäftigt sind, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit 5 bis 9 Bediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung finden auf Dienststellen, in denen Vertrauenspersonen zu bestellen sind, sinngemäß Anwendung.

(3) Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Im übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 13, 18 und 19 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuß beim Amte der Landesregierung wahrzunehmen sind.

(4) Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 19, des § 21 und des § 22 sinngemäße Anwendung; tritt die Vertrauensperson zurück und ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so ist wie im § 22, Abs. 2 vorgesehen, vorzugehen.

(5) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 24 Abs. 1, 2 und 4 erster Satz und der §§ 25 und 26 sinngemäße Anwendung.

(6) Den Vertrauenspersonen stehen die in § 8 aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 11 finden sinngemäße Anwendung.

§ 29 Bgld. LP § 29


Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Dienstnehmerschaft nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

§ 30 Bgld. LP § 30


(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen und von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.

(2) Die Landesregierung hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) Auf das Verfahren vor der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.

§ 31 Bgld. LP § 31


(1) Die erstmalige Wahl der Personalvertreter nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung auszuschreiben.

(2) Die gemäß § 5 dieses Gesetzes dem Landespersonalausschuß obliegenden Aufgaben hat bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses die Landesregierung wahrzunehmen.

(3) Anläßlich der erstmaligen Wahl der Personalvertreter obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind, für die beim Amt der Landesregierung zu bildenden Wahlausschüsse dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, daß jede für den betreffenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe mindestens einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den §§ 14 Abs. 2 und 15 Abs. 1 festgesetzten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden. Bis zum erstmaligen Zusammentritt der Wahlausschüsse haben die diesen Ausschüssen gemäß § 18 obliegenden Aufgaben die Leiter der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind, für die beim Amt der Landesregierung zu bildenden Wahlausschüsse der Landeshauptmann, wahrzunehmen.

(4) Die bestehende Provisorische Personalvertretung ist zur Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung der ersten Wahl heranzuziehen.

§ 31a Bgld. LP Umsetzungshinweis


Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsagenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 1, umgesetzt.

§ 32 Bgld. LP


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1980 in Kraft.

(2) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes obliegt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, der Landesregierung. Diese Verordnungen können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1, 6 und 7, § 9 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 18 Abs. 2 und 13, § 20 Abs. 1 und 6, § 24 Abs. 1, 2 und 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 1, 2 und 3 und § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 3 zweiter Satz außer Kraft. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011 ist erstmals auf die Mitglieder jener Ausschüsse (Landespersonalausschuss, Dienststellenausschüsse) sowie auf jene Vertrauenspersonen anzuwenden, die im Jahr 2011 gewählt werden. Auf Verfahren, die am 1. März 2011 bei der Aufsichtsbehörde, beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, ist § 30 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) § 18 Abs. 2 und 13, § 19 Abs. 6, § 25 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 28 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2018 tritt mit 1. März 2011 in Kraft. § 28 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2018 ist erstmals auf jene Vertrauenspersonen anzuwenden, die im Jahr 2011 gewählt wurden.

Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz (Bgld. LP) Fundstelle


LGBl. Nr. 59/1995 (XVI. Gp., RV 662, AB 689)

LGBl. Nr. 50/1996 (XVI. Gp., RV 829, AB 847)

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