(1) Die Tätigkeit des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde (§ 13 Abs. 1).
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen-(Landespersonal)ausschusses:
a) | wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß gebildet ist, aufgelassen wird; | |||||||||
b) | wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt; | |||||||||
c) | wenn der Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt; | |||||||||
d) | wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 6 Abs. 2 lit. c). |
(3) Der Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis d die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses weiter.
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