§ 21 Bgld. LP § 21

Bgld. LP - Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Tätigkeit des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde (§ 13 Abs. 1).

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen-(Landespersonal)ausschusses:

a)

wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß gebildet ist, aufgelassen wird;

b)

wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

c)

wenn der Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;

d)

wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 6 Abs. 2 lit. c).

(3) Der Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis d die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses weiter.

In Kraft seit 01.06.1980 bis 31.12.9999
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