(1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist ein Dienststellenausschuß zu wählen.
(2) Der Dienststellenausschuß besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus fünf und in Dienststellen ab 101 Bediensteten aus sieben Mitgliedern. Beim Amt der Landesregierung besteht der Dienststellenausschuß aus neun Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststellen ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
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