(1) Vor jeder Wahl des Landespersonalausschusses ist ein Landeswahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Landeswahlausschusses sind vom Landespersonalausschuß zu bestellen; sie müssen zum Landespersonalausschuß wählbar sein. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 14 sinngemäß Anwendung.
0 Kommentare zu § 15 Bgld. LP