(1) Die erstmalige Wahl der Personalvertreter nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung auszuschreiben.
(2) Die gemäß § 5 dieses Gesetzes dem Landespersonalausschuß obliegenden Aufgaben hat bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses die Landesregierung wahrzunehmen.
(3) Anläßlich der erstmaligen Wahl der Personalvertreter obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind, für die beim Amt der Landesregierung zu bildenden Wahlausschüsse dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, daß jede für den betreffenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe mindestens einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den §§ 14 Abs. 2 und 15 Abs. 1 festgesetzten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden. Bis zum erstmaligen Zusammentritt der Wahlausschüsse haben die diesen Ausschüssen gemäß § 18 obliegenden Aufgaben die Leiter der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind, für die beim Amt der Landesregierung zu bildenden Wahlausschüsse der Landeshauptmann, wahrzunehmen.
(4) Die bestehende Provisorische Personalvertretung ist zur Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung der ersten Wahl heranzuziehen.
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