(1) Für zwei oder mehrere Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können mehrere Organe gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten mit anderen Dienststellen gemeinsame Organe geschaffen werden.
(2) Für welche Dienststellen ein gemeinsames und für welche Dienststellen mehrere Organe gebildet werden, hat der Landespersonalausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der Landesregierung zu bestimmen.
(3) Wird für zwei oder mehrere Dienststellen ein gemeinsames Organ oder werden für eine Dienststelle mehrere Organe gebildet, so gelten die zusammengefaßten bzw. getrennten Dienststellen als eine Dienststelle. Wer im Sinne dieses Gesetzes als Leiter der zusammengefaßten Dienststelle (Dienststellenteile) gilt, hat der Landespersonalausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der Landesregierung zu bestimmen.
(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist öffentlich, jedenfalls aber an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen vom Landespersonalausschuß kundzumachen.
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