(1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) | die Dienststellenversammlung; | |||||||||
b) | der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen); | |||||||||
c) | der Landespersonalausschuß; | |||||||||
d) | der Dienststellen- (Landes-) Wahlausschuß. |
(2) Die in Abs. 1 angeführten Organe bilden die Personalvertretung. Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses sowie die Vertrauenspersonen.
(3) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle (§ 4), bei der der Dienststellenausschuß errichtet ist oder bei der die Vertrauensperson gewählt wurde.
(4) Der Wirkungsbereich des Landespersonalausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes.
(5) Die Gesamtheit der vom Landespersonalausschuß vertretenen Bediensteten besitzt im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Obmann des Landespersonalausschusses.
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