(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grunde auch nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, seine Funktion nur insoweit ausüben, als er dadurch an der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird.
(1a) Die von einem Personalvertreter außerhalb seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung - auf einer Initiative des Dienstgebers beruht.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung durch die Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.
(4) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren. Auf Antrag des Landespersonalausschusses sind von der Landesregierung Personalvertreter im Umfang von drei Vollbeschäftigungsäquivalenten unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren vom Dienst freizustellen. Dabei hat jedenfalls ein Dienstfreistellungskontingent im Ausmaß von 75 % eines Vollbeschäftigungsäquivalents auf einen Personalvertreter jener Wählergruppe zu entfallen, für welche in der Wahl die zweitmeisten gültigen Stimmen abgegeben wurden.
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