Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Landeswahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses (§ 20) sinngemäß.
In Kraft seit 01.06.1980 bis 31.12.9999
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