§ 30 Bgld. LP § 30

Bgld. LP - Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen und von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.

(2) Die Landesregierung hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) Auf das Verfahren vor der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.

In Kraft seit 01.03.2011 bis 31.12.9999
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