(1) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörden herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Bedienstetendaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten zulässig.
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