(1) In den Fällen, in denen der Dienststellenausschuß gemäß § 8 Abs. 2, 3 und 5 lit. a zuständig ist, finden die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 6 sinngemäß Anwendung; die Beratungen und Verhandlungen sind vom Dienststellenausschuß beim Amt der Landesregierung mit dem Vorstand der nach der Geschäftseinteilung für die Behandlung der Angelegenheit sachlich zuständigen Abteilung, vom Dienststellenausschuß bei anderen Dienststellen mit dem Leiter der Dienststelle zu führen. In Angelegenheiten des inneren Dienstes hat im Falle des § 10 Abs. 6 dritter Satz die Vorlage an den Landesamtsdirektor zu erfolgen.
(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 7 gelten mit der Maßgabe, daß die Entscheidung nach Anhörung des Landespersonalausschusses in Form einer Dienstanweisung an das nach den Vorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes zuständige nachgeordnete Organ zu erfolgen hat.
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