(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Landespersonalausschuß, bestehend aus dreizehn Mitgliedern, errichtet.
(2) Aufgabe des Landespersonalausschusses ist es,
a) | bei Ernennungen und Überstellungen von Bediensteten des Dienststandes, | |||||||||
b) | bei der Vergabe einer Naturalwohnung - ausgenommen Einzelräume - durch die Dienstbehörde (Dienstgeber), | |||||||||
c) | bei Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen, | |||||||||
d) | bei der Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung landeseigener Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten, | |||||||||
e) | bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung, | |||||||||
f) | bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als 2 Wochen, | |||||||||
g) | bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber, | |||||||||
h) | bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommission und der Leistungsfeststellungskommission bestellt werden sollen, | |||||||||
i) | bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben, | |||||||||
j) | bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung, | |||||||||
k) | bei der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz | |||||||||
mitzuwirken sowie | ||||||||||
l) | in solchen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 und 5 lit. a, welche alle Bediensteten bzw. die Bediensteten mehrerer Dienststellen betreffen und welche über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen sowie in jenen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 und 5 lit. a und b, zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle, für die Dienststelle Amt der Landesregierung ein Abteilungsvorstand, nach den Zuständigkeitsvorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes nicht zuständig ist, tätig zu werden, | |||||||||
m) | in den in den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 2 genannten Fällen tätig zu werden, | |||||||||
n) | den Landeswahlausschuß und die Dienststellenwahlausschüsse zu bestellen (§§ 14 und 15), | |||||||||
o) | bei der Erstellung des Stellenplanes sowie | |||||||||
p) | in den Fällen des § 26 tätig zu werden. |
(3) Dem Landespersonalausschuß ist schriftlich mitzuteilen:
a) | die Aufnahme, Dienstzuteilung oder die Versetzung eines Bediensteten, und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginnes, | |||||||||
b) | die Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens, | |||||||||
c) | in jedem Kalenderjahr mindestens einmal das Personalverzeichnis oder die automationsunterstützt aufgezeichneten Bedienstetendaten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten. |
(4) Dem Landespersonalausschuss ist der Tätigkeits- und Wahrnehmungsbericht der Bedienstetenschutzkommission unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
0 Kommentare zu § 9 Bgld. LP