(1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, sowie die Kosten für den amtlichen Stimmzettel trägt das Land. Dem Landespersonalausschuß ist das erforderliche Personal, mindestens jedoch ein Bediensteter der Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) D (d) oder C (c), zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Land trägt bis zu einem Betrag von 10 000 Euro jährlich die Kosten der Reisen innerhalb des Burgenlandes
1. | des Obmannes und dessen Stellvertreters des Landespersonalausschusses sowie der vom Dienst freigestellten Personalvertreter, soweit diese Reisen in Erfüllung von Personalvertretungsaufgaben getätigt wurden, | |||||||||
2. | der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellenausschüsse oder des Landespersonalausschusses teilnehmen, | |||||||||
3. | der Obmänner sowie deren Stellvertreter der Dienststellenausschüsse zu den in den Wirkungsbereich des jeweiligen Dienststellenausschusses fallenden Dienststellen oder Dienststellenteilen, soweit diese Reisen in Erfüllung von Personalvertretungsaufgaben getätigt wurden, | |||||||||
4. | der Vorsitzenden der Wahlausschüsse, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Personalvertretungswahl unbedingt erforderlich sind, sowie der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. | |||||||||
Für die Tragung der Reisekosten ist die Reihenfolge des Einlangens der jeweiligen Reiserechnung bei der für die Anweisung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung maßgebend. |
(3) Auf die Zuerkennung und Bemessung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die für die Landesbediensteten jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
0 Kommentare zu § 27 Bgld. LP