(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Dasselbe gilt für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlvorschlages bis zum Tag der Wahl.
(2) Ist beabsichtigt, einen Personalvertreter, der in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder einen Personalvertreter, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder zu entlassen, so ist die Zustimmung des Ausschusses, dem er angehört, zu dieser Maßnahme einzuholen, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der für die Landesbediensteten jeweils geltenden Fassung zu. Stimmt der Ausschuß binnen zwei Wochen der Kündigung oder Entlassung nicht zu, so ist vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung dem Landespersonalausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Personalvertreter sowie die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen und Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.
(4) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Erteilung der Zustimmung der ehemalige Ausschuß, falls dieser nicht mehr besteht, der Landespersonalausschuß zuständig.
(5) Personalvertreter, die gem. § 24 Abs. 4 vom Dienst freigestellt worden sind, haben nach Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf ihren früheren oder einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz.
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