§ 29 Bgld. LP § 29

Bgld. LP - Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Dienstnehmerschaft nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

In Kraft seit 01.06.1980 bis 31.12.9999
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