§ 19 Bgld. LP § 19

Bgld. LP - Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen- und Landespersonalausschuß ruht während der Zeit, in der der Bedienstete eine im § 13 Abs. 6 lit. a und b genannte Funktion innehat sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches des Landespersonal- oder jenes Dienststellenausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört.

(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied des Dienststellen- oder Landespersonalausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuß, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.

(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen-(Landespersonal)ausschuß erlischt:

a)

sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Dienststellenausschusses (des Landespersonalausschusses) ausschließt;

b)

durch Verzicht;

c)

im Falle des § 20 Abs. 3 dritter Satz und des § 25 Abs. 4 erster Satz;

d)

durch Beendigung des Dienstverhältnisses.

(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ein nicht gewählter Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(5) die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß entscheidet im Streitfalle der Landeswahlausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag an den Landeswahlausschuß zu stellen. In dem auf Grund eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahren sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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