(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tag der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, jene Bediensteten im Sinne des § 1, die am Tag der Wahlausschreibung dem Landesdienst angehören oder Lehrlinge des Landes sind.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein außerhalb des Burgenlandes gelegener Wohnsitz unerheblich sind.
(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl
1. | volljährig sind und | |||||||||
2. | a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder | |||||||||
b) | die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern). | |||||||||
Im Fall der Z 2 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest einen Bediensteten in gemäß § 44 LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 6c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung, Inländern vorbehaltener Verwendung umfaßt. |
(6) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
a) | die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung, | |||||||||
b) | Bedienstete, denen eine Leiterfunktion übertragen worden ist (Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Abteilungsvorstände, Dienststellenleiter). |
(7) Auf die Berufung der Mitglieder des Landespersonalausschusses sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Landespersonalausschusses nur ein Stimmrecht besitzt.
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