§ 23 Bgld. LP § 23

Bgld. LP - Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat der Landespersonalausschuß binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuß für die neugeschaffene Dienststelle zu bestellen. Innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses ist die Wahl des Dienststellenausschusses (Vertrauensperson) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des Landespersonalausschusses auszuschreiben.

In Kraft seit 01.06.1980 bis 31.12.9999
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