Die Bestimmungen des § 19 finden auf den Dienststellen (Landes-)wahlausschuß mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandte, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie daß das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Landes-)wahlausschuß vom Landeswahlausschuß auch von Amts wegen festgestellt werden kann. Die Bestimmung des § 25 Abs. 5 findet sinngemäß Anwendung.
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