§ 12 Bgld. KBEV 2009 (Burgenländische Kinderbetreuungsbauten- und -einrichtungsverordnung 2009), Küche oder Teeküche und Nebenräume - JUSLINE Österreich
§ 12 Bgld. KBEV 2009 Küche oder Teeküche und Nebenräume
Bgld. KBEV 2009 - Burgenländische Kinderbetreuungsbauten- und -einrichtungsverordnung 2009
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Die Größe, Einrichtung und Ausstattung der Küche oder Teeküche, versperrbarer Einrichtungen für Lebensmittel und eines allenfalls erforderlichen Vorratsraums sind dem Betriebsumfang anzupassen. Eine Küche oder Teeküche kann auch als Personalraum eingerichtet werden.
In Kraft seit 03.03.2010 bis 31.12.9999
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