§ 11 Bgld. KBEV 2009 (Burgenländische Kinderbetreuungsbauten- und -einrichtungsverordnung 2009), Raum für die Leitung, Personalraum - JUSLINE Österreich
§ 11 Bgld. KBEV 2009 Raum für die Leitung, Personalraum
Bgld. KBEV 2009 - Burgenländische Kinderbetreuungsbauten- und -einrichtungsverordnung 2009
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Der Raum für die Leitung hat in etwa 10 m² aufzuweisen und ist mit einem Telefon auszustatten. In ein- bis dreigruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen kann der Raum für die Leitung auch als Personalraum eingerichtet werden. Der Raum für die Leitung kann auch als Therapieraum eingerichtet werden.
In Kraft seit 03.03.2010 bis 31.12.9999
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