(1) Im Eingangsbereich der Kinderbetreuungseinrichtung sind eine Hausglocke in für Kinder erreichbarer Höhe, Schuhabstreifvorrichtungen, eine Anschlagtafel und erforderlichenfalls ein Schaukasten sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, Kinderwägen und sonstige Kinderfahrzeuge vorzusehen.
(2) Der Eingangsbereich ist so zu gestalten, dass das unbemerkte Betreten des Gebäudes und der Liegenschaft durch betriebsfremde Personen und das unbeaufsichtigte Verlassen des Gebäudes durch Kinder möglichst verhindert wird. Bei nicht eingezäunten Eingangsbereichen ist die Haupteingangstüre innen mit einer automatischen Öffnungssperre auszustatten, die mittels eines elektrischen Tasters in Höhe von ca. 1,60 bis 1,75 m über dem Fußboden von Erwachsenen gelöst werden kann, wobei sich die Sperre bei Stromausfall selbständig entriegeln muss und es ist eine Gegensprechanlage vorzusehen. Bei eingezäunten Eingangsbereichen sind diese Einrichtungen an der Hauptzugangstüre zur Liegenschaft vorzusehen. Sämtliche sonstigen Zugangsmöglichkeiten zur Liegenschaft, zB Gartentüren, sind während des Betriebs der Kinderbetreuungseinrichtung versperrt zu halten. Die Funktion des Tasters an der Hauptzugangstüre zur Liegenschaft ist ausgenommen während der Bring- und Abholzeit für die Kinder auszuschalten.
(3) Sämtliche Wand- und Deckenbeläge sowie Tapeten, Vorhang- und Möbelstoffe sowie Dekorationsmaterialien müssen aus Material der Brandschutzqualität B-s1 ausgeführt werden. Bodenbeläge sind in der Brandschutzqualität Cfl-s1 auszuführen. Hierüber ist vor Inbetriebnahme ein Attest einer befugten Fachfirma einzuholen.
(4) Im Gebäude sind Rauchwarnmelder in den Aufenthaltsräumen und Gängen im Verlauf der Fluchtwege anzubringen. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
(5) Für die erforderliche erste Löschhilfe gemäß Stand der Technik ist vorzusorgen. Unmittelbar beim Herd ist eine Löschdecke bereitzuhalten.
(6) Einrichtungen zur Erste-Hilfe-Leistung sind bereitzuhalten, wobei insbesondere ein als dieser gekennzeichneter und entsprechend ausgestatteter, versperrbarer Erste-Hilfe-Kasten an gut sichtbarer und erreichbarer Stelle in der Kinderbetreuungseinrichtung bereit zu halten ist. Die aktuelle Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale ist am Erste-Hilfe-Kasten anzubringen.
(7) Atteste über die fachgerechte Ausführung der Materialien gemäß Abs. 3, der Blitzschutzanlage sowie der Elektroinstallation sind vom Rechtsträger jederzeit einsichtbar aufzubewahren und in Kopie in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzulegen.
(8) Das Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung ist außen an sichtbarer Stelle als Kinderkrippe, Kindergarten oder Hort zu bezeichnen.
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