§ 2 Bgld. KBEV 2009 Allgemeine Anforderungen an Liegenschaften, Gebäude und Räumlichkeiten

Bgld. KBEV 2009 - Burgenländische Kinderbetreuungsbauten- und -einrichtungsverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Bei der Wahl der Liegenschaft und der Gestaltung des zugehörigen Spielplatzes, bei der Errichtung des Gebäudes der Kinderbetreuungseinrichtung und bei der Einrichtung und Ausstattung der Räume sind in erster Linie die Interessen der Kinder, insbesondere ihre körperliche und geistige Gesundheit und Entwicklung bestmöglich zu wahren und zu fördern. Des Weiteren ist

1.

dem tatsächlichen Bedarf,

2.

dem Stand der psychologischen, pädagogischen und technischen Wissenschaften,

3.

dem Stand der Technik,

4.

den hygienischen und sicherheitsmäßigen Erfordernissen sowie

5.

den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit

zu entsprechen. Auf eine verkehrsberuhigte Umgebung ist nach Möglichkeit zu achten.

In Kraft seit 03.03.2010 bis 31.12.9999
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