(1) Der Gruppenraum hat eine ebene und leicht zu reinigende bzw. zu desinfizierende Bodenfläche von mindestens 50 m² und eine Raumhöhe von mindestens 2,80 m aufzuweisen. Gruppenräume für Kinderkrippen müssen eine Bodenfläche von mindestens 30 m² aufweisen sowie - in für Kinder unerreichbarer Höhe - mit einem Flaschenwärmer und einem Teekocher ausgestattet sein, sofern keine Küche oder Teeküche in unmittelbarer Nähe ist.
(2) Die Gruppenräume sind so zu situieren, dass sie unter Berücksichtigung der Betriebszeiten möglichst natürlich belichtet sind. Im Bereich sämtlicher Fenster der Gruppenräume ist ab 60 cm über Fußbodenniveau jeweils ein fixer oder versperrbarer Fensterteil für die freie Sicht nach außen vorzusehen, ausgenommen bei Horten. Für bestehende Bauten gilt dies nur insoweit, als dies nach § 23 Abs. 5 vertretbar ist.
(3) Die Gruppenräume einer Kinderbetreuungseinrichtung sind:
1. | in verschiedene Spiel-, Aktions- und Ruhebereiche zu gliedern, | |||||||||
2. | mit ausreichenden Bodenspielflächen zu versehen, | |||||||||
3. | mit möglichst flexiblen Einrichtungs- und Gestaltungselementen zu bestücken und | |||||||||
4. | mit einem Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss nach dem Stand der Technik (max. 40 ºCelsius Wassertemperatur an der Wasserentnahmestelle) auszustatten, wobei in diesem Bereich eine ausreichende Wandverfliesung oder ein gleich wirksamer Wandschutz vorzusehen ist. Von Kindern darf die Temperaturbegrenzung nicht geöffnet werden können. |
(4) Die Gruppenräume eines Horts sind so einzurichten, dass alle Kinder der Erfüllung ihrer schulischen Aufgaben nachkommen können.
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