(1) Der Therapieraum hat mindestens 10 m² aufzuweisen und ist den Erfordernissen für die ärztliche Untersuchung in Kinderbetreuungseinrichtungen sowie erforderlicher therapeutischer Maßnahmen, mindestens jedoch mit einer Liege, einem Therapiespiegel, einem Kasten für Therapiematerial, einem Tisch sowie Sesseln auszustatten.
(2) Für die vorübergehende Isolierung eines kranken Kindes aus dem Gruppenverband sind im Therapieraum eine geeignete Liegemöglichkeit mit einer abwaschbaren Auflage und Bettwäsche sowie ein Handwaschbecken vorzusehen.
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