(1) Die natürliche Belichtungsfläche eines Gruppenraums hat bei freier Lage mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.
(2) Die Beleuchtungsstärke hat in Stiegen, Gängen, sanitären Räumen und Abstellräumen mindestens 100 Lux zu betragen. Die Beleuchtungsstärke hat in Gruppenräumen, in Bewegungs- und Ruheräumen, im Speiseraum, in der Küche oder Teeküche, in der Garderobe, im Raum für die Leitung und im Therapieraum mindestens 200 Lux zu betragen. Die Beleuchtungsstärke in Gruppenräumen von Horten und in Lernräumen von Horten und alterserweiterten Kindergärten hat im Gruppenraum mindestens 250 Lux zu betragen; auf Treppen, Gängen und in Sanitärräumen mindestens 100 Lux.
(3) An den sonnenbestrahlten Seiten sind die Fenster erforderlichenfalls mit Sonnenschutzeinrichtungen (Außen- oder Innenjalousien) zu versehen.
(4) Ausreichende künstliche Beleuchtung ist sicherzustellen. Die Beleuchtungskörper in den Bewegungs- und Ruheräumen sind ballwurfsicher auszuführen.
(5) Innenliegende Räume, sowie Sanitärräume, sind mit einer mechanischen Entlüftung (direkt ins Freie) zu versehen. In den Aufenthaltsräumen ist eine ausreichende Frischluftzufuhr vorwiegend über öffenbare Fenster zu gewährleisten.
(6) Durch geeignete, schallschluckende Maßnahmen (zB Auskleidung der Wände oder der Decke mit entsprechenden Materialien) ist in den Räumen der Kinderbetreuungseinrichtung eine für Kinder verträgliche Raumakustik zu gewährleisten.
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