§ 17 Bgld. KBEV 2009 Türen, Fenster

Bgld. KBEV 2009 - Burgenländische Kinderbetreuungsbauten- und -einrichtungsverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Für die Benützung durch Kinder bestimmte Türen sind:

1.

im Zuge der Fluchtwege mit Aufschlagrichtung in Fluchtrichtung,

2.

nicht als Pendeltüren,

3.

die Türen der Gruppenräume mindestens 90 cm breit und 2 m hoch auszuführen.

(2) Fensterverschlüsse sind in einer für Kinder nicht erreichbaren Höhe auszuführen. Fenster mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m sind versperrbar auszuführen.

In Kraft seit 03.03.2010 bis 31.12.9999
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