(1) Für die Benützung durch Kinder bestimmte Türen sind:
1. | im Zuge der Fluchtwege mit Aufschlagrichtung in Fluchtrichtung, | |||||||||
2. | nicht als Pendeltüren, | |||||||||
3. | die Türen der Gruppenräume mindestens 90 cm breit und 2 m hoch auszuführen. |
(2) Fensterverschlüsse sind in einer für Kinder nicht erreichbaren Höhe auszuführen. Fenster mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m sind versperrbar auszuführen.
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