(1) Der Bewegungs- und Ruheraum einer Kinderbetreuungseinrichtung hat eine Bodenfläche von mindestens 60 m² aufzuweisen. Die Raumhöhe hat mindestens 2,80 m zu betragen. Ein Abstellraum für Turn- und Spielgeräte ist vorzusehen.
(2) Der Bewegungs- und Ruheraum ist mit entsprechenden Geräten und bei Verwendung als Ruheraum auch mit gut lüftbaren Unterbringungsmöglichkeiten für Liegebetten und Bettzeug auszustatten.
(3) Im Bewegungs- und Ruheraum sind ballwurfsichere Leuchten zu montieren.
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