(1) Sämtliche Steckdosen sind mit integrierten Sicherheitselementen in kindersicherer Ausführung herzustellen.
(2) Elektrogeräte, von denen eine Sicherheitsgefährdung für die Kinder ausgehen könnte (Elektroherde, Kochplatten, Geräte zur Warmwasseraufbereitung etc.), sind so aufzustellen und abzusichern, dass keine Verletzungsgefahr für Kinder besteht.
0 Kommentare zu § 20 Bgld. KBEV 2009